Der Insolvenzplan der KTG sieht unter anderem Leistungen zweier Planinvestoren vor. Eine Quotenausschüttung an die Gläubiger sei anders gar nicht möglich. Hilmar Heinze, Geschäftsführer des DFMS (www.finanzmarktschutz.de), erkennt in dieser Aussage die brenzlige Situation der Anleger: „Entspricht diese Einschätzung den Tatsachen, dann werden Anleger bei einer Ablehnung des Insolvenzplans mit dem Totalverlust konfrontiert.“
„Aber auch bei einer Zustimmung sind finanzielle Einbußen nicht ausgeschlossen“, so Heinze weiter. Eine Finanzspritze führt schließlich nicht zwangsläufig zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen. Neue Investoren könnten zudem Änderungen in den Anleihebedingungen herbeiführen. Denkbar ist beispielsweise, dass die Zinsen gesenkt werden. Zumindest sieht der Plan die Umformung der AG in eine GmbH vor. Unabhängig davon werden die Aktien und Anleihen laut KTG schon bald aus dem Handel genommen.
Dennoch empfiehlt sich eine form- und fristgerechte Forderungsanmeldung. Als Frist wurde der 24. Januar 2017 notiert. Auch sollten Anleger von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, eventuell durch einen Vertreter. Die Gläubigerversammlung hierzu wurde für den 3. Februar 2017 anberaumt. Hilmar Heinze: „Es ist sinnvoll, bereits im Vorfeld rechtlichen Beistand zu suchen, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen. Dabei sollten Betroffene zusätzliche Ansprüche prüfen lassen.“ Bei Prospekt- oder Beratungsfehlern kommen die Verantwortlichen oder die Berater für Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Vereinsanwälte des DFMS bieten betroffenen Anlegern eine kostenfreie Erstberatung.
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