Oft stehen Vermieter von Versammlungsstätten vor der Frage, ob sie ihre Location auch an politische Parteien oder Gruppierungen vermieten müssen.

Grundsätzlich kann ein Vermieter kann frei entscheiden, an wen er vermietet. Soweit es sich um eine rein privatrechtliche Organisation handelt, die von keinen gemeindepolitischen Zwängen abhängig ist, ist dies also unproblematisch. Insoweit würde der Vermieter einen interessierten Veranstalter nicht diskriminieren, wenn er diesem aufgrund seiner politischen Einstellung die Vermietung verweigert.

Bei Locations, die von einer Gemeinde betrieben werden oder von Betreibergesellschaften, die einer Gemeinde unterliegen, ist das anders. Nämlich dann, wenn die Gemeinde die Location nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts (AG, GmbH) betreiben lässt.

In diesem Fall gilt die sogenannte Zwei-Stufen-Theorie:

Bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (öffentliche Einrichtungen), ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können. Der Zugang zur Einrichtung wird demnach von den Verwaltungsgerichten entschieden, die Wirksamkeit mietrechtlicher Modalitäten vor den Zivilgerichten.

Stellt die Gemeinde ihre kommunalen Einrichtungen, insbesondere ihre Hallen und Säle, auch den politischen Parteien zur Verfügung, so ist sie nach Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 3 Grundgesetz verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln.

Der Schutz des Grundsatzes der Chancengleichheit steht einer Partei zu, solange nicht ihre Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 GG festgestellt worden ist.

Und hier findet man nun ein Problem mit der NPD. Vor wenigen Tagen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die NPD zwar verfassungsfeindlich sei, für eine Parteiauflösung aber dann doch zu unbedeutend wäre.

Das bedeutet: Einerseits hat das höchste deutsche Gericht die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt, andererseits aber hat es die NPD als Partei nicht verboten.

Würde nun eine Gemeinde oder ein von einer Gemeinde beherrschter Vermieter die Mietanfrage der NPD ablehnen wollen, steht er vor einem Dilemma: Der Vermieter selbst soll nicht quasi aus eigener Zuständigkeit die Verfassungswidrigkeit der Partei selbst beurteilen dürfen. Solange die Partei nicht gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG verfassungswidrig ist, kann sie sich auf das Parteienprivileg berufen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1975 entschieden, dass Parteien das Recht hätten, sich dem Bürger so darzustellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht – solange die Verfassungswidrigkeit eben nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt ist.

Das ist im Fall der NPD aber nicht geschehen – gleichwohl hat das Gericht aber deren Verfassungsfeindlichkeit festgestellt.

Es wird sicherlich einige Gerichte beschäftigen, ob ein gemeindlicher Vermieter allein aufgrund dieser festgestellten Verfassungsfeindlichkeit die Vermietung verweigern darf oder ob dies dann auch ein Verstoß gegen das Parteienprivileg sein wird.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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