Online-Händler müssen ihre Kunden über Zahlungsbedingungen unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine reine Informationsplicht, sondern um Vertragsbedingungen, die wirksam vereinbart werden müssen. Worauf Shopbetreiber hinweisen müssen und welche Besonderheiten hier zu beachten sind, erklärt Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB ist der Verbraucher über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Aber was gehört eigentlich dazu? Zu den Zahlungsbedingungen zählen insbesondere die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten, der Zahlungszeitpunkt und zusätzlich anfallende Kosten, wobei die letzten beiden von Zahlungsart zu Zahlungsart variieren können.

Verfügbare Zahlungsmittel

Online-Händler haben den Verbraucher zunächst darüber zu informieren, welche Zahlungsmittel sie in ihrem Online-Shop anbieten. Dabei dürfen bestimmte Zahlungsarten nur bestimmten Kunden zur Verfügung gestellt werden. Denkbar sind hierbei Einschränkungen wie zum Beispiel für Neukunden oder Gastbestellungen. In den AGBs muss auf solche Einschränkungen hingewiesen werden. Darüber hinaus ist es unproblematisch zulässig, Zahlungsarten, bei denen der Shopbetreiber in Vorleistung tritt (beispielsweise bei einem Kauf auf Rechnung), nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung freizuschalten. Die Frage nach der Bonitätsprüfung hat datenschutzrechtliche Relevanz. Sie sollte nur dann durchgeführt werden, wenn sie vorleistungspflichtig sind. Eine Einwillingung des Kunden wird hierbei nicht benötigt. Erforderlich wird eine Einwilligung jedoch dann, wenn die Bonität der Kunden stets, also ohne Hinblick auf die gewählte Zahlungsart, überprüft wird.

Da nach § 312j Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben ist, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, kann auf der Webseite zunächst abstrakt und anschließend konkret über die angebotenen Zahlungsmittel unterrichtet werden – nach erfolgter Bonitätsprüfung. In den AGB empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels nicht besteht.

Zahlungszeitpunkt

Zu den Pflichtangaben im Zusammenhang mit den angebotenen Zahlungsarten gehört der Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Für die Kaufentscheidung des Kunden ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Kaufpreis für eine Ware, die erst in drei Wochen geliefert werden kann, schon bei Bestellung, mit Auslieferung oder erst einige Tage nach Erhalt der Ware abgebucht wird.

Bei vielen Zahlungsmitteln ergibt sich die Fälligkeit aus deren Natur von selbst. Hat der Kunde zum Beispiel per Nachnahme beziehungsweise Barzahlung bei Abholung gewählt, ist anzugeben, dass der Kaufpreis sofort bei der Zustellung oder der Abholung zu entrichten ist.

Bei anderen Zahlungsarten, wie der Kreditkarte oder bei einem Lastschriftverfahren, kann der Händler den Zahlungszeitpunkt selbst bestimmen. So ist es denkbar, dass die Kreditkarte des Kunden unmittelbar nach Abschluss der Bestellung oder aber erst nach Empfang der Ware durch den Kunden belastet wird. Auch bei Anbietern für Online-Payment, wie PayPal oder Amazon Payments, sind mittlerweile verschiedene Zeitpunkte für die Belastung des Kundenkontos möglich.

Unabhängig davon, ob der Kunde den Zahlungszeitpunkt aus der Natur des Zahlungsmittels oder aus den Hinweisen des Zahlungsdiensteanbieters selbst ermitteln kann, muss er auf den Zahlungszeitpunkt hingewiesen werden. Zum Beispiel bei:

→ Per Nachnahme: Der Kaufpreis ist an den Zusteller zu entrichten
→ Kreditkarte: Wann wird die Kreditkarte des Kunden belastet?
→ Kauf auf Rechnung: Bis wann ist der Kaufpreis auf das Konto des Onlineshops zu überweisen?

Wenn dem Kunden die Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten wird, ist nicht nur der Zeitpunkt der ersten Zahlung, sondern auch die Fälligkeit der nachfolgenden Monatsraten anzugeben. Zudem greifen bei der Ratenzahlung weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht.

Besonderheiten beim SEPA-Lastschriftverfahren

Hier wird der Kunde auf den genauen Zeitpunkt der Abbuchung im Rahmen der sogenannten Vorabinformation (Prenotification) nach Vertragsschluss hingewiesen. Vorvertraglich reicht es aus, den Kunden nur auf diesen Umstand hinzuweisen. Es muss darüber hinaus kein konkretes Datum genannt werden. Vielmehr reicht es aus, zum Beispiel die Bestellung oder den Erhalt der Waren durch den Kunden als Referenz anzugeben. Formulierungen wie „Ihre Kreditkarte wird unmittelbar nach Abgabe der Bestellung belastet“ oder „Sie haben den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Waren und der Rechnung auf unser Konto zu überweisen“ sind ausreichend.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Zahlungszeitpunkt Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat. In den AGBs muss sichergestellt werden, dass zwischen den Ausführungen zu den angebotenen Zahlungsmitteln und der Vertragsschlussklausel keine Widersprüche entstehen.

Kosten der Zahlungsmittel

Shopbetreiber müssen ihre Kunden bereits vor Vertragsschluss auch über die zusätzlich anfallenden Kosten beim Einsatz eines bestimmten Zahlungsmittels informieren. Bei der Festlegung der Zahlungsgebühren sind die Einschränkungen des § 312a Abs. 4 BGB zu beachten. Zum einen muss eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für den Verbraucher bestehen.

Dazu gehören das SEPA-Lastschriftverfahren und die Banküberweisung. Ein zumutbares Zahlungsmittel stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch die Sofortüberweisung dar (Urteil v. 24.8.2016, 11 U 123/15). Kreditkarten gelten nur dann als zumutbar, wenn deren Verwendung üblich ist (LG Hamburg, Urteil v. 18.11.2016, 315 O 28/16). Zum anderen darf das vereinbarte Entgelt nicht die Kosten übersteigen, die dem Unternehmer durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstanden sind.

Besonderheiten des jeweiligen Zahlungsmittels

Der Kunde ist schließlich über das Verfahren der Zahlung zu informieren, dass beispielsweise bei einer Zahlung per Vorkasse oder auf Rechnung der Kaufpreis auf das Shop-Konto zu überweisen ist. Je nach Zahlungsmittel bestehen Besonderheiten, auf welche der Kunden hingewiesen werden muss. Findet zum Beispiel eine Forderungsabtretung zugunsten eines Zahlungsanbieters statt (wie bei einem Klarna Rechnungskauf), ist der Kunde hierüber zu informieren.

Experten-Tipp:

Alle Hinweise auf die angebotenen Zahlungsmittel sollten sorgfältig formuliert sein. Wichtig ist, nicht nur auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen zu achten, sondern auch darauf, dass keine Widersprüche zu den anderen rechtlichen Texten (beispielsweise Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung) beziehungsweise zu anderen Klauseln entstehen.

Über die Trusted Shops GmbH

Trusted Shops ist Europas Vertrauensmarke im E-Commerce. Das Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein „Rundum-sicher-Paket“ bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Das Trusted Shops Projekt „Locatrust“ verhilft lokalen Händlern zu echten Bewertungen ihrer Kunden. Damit bietet Trusted Shops lokalen Händlern die Möglichkeit, mehr Sichtbarkeit für ihr Geschäft und ihr Sortiment im Netz zu schaffen, um den Local Commerce zu stärken. Das Projekt wird im Rahmen des Strukturfonds EFRE (Europäische Fonds für Regionale Entwicklung) von der Europäischen Union gefördert. Weitere Informationen: http://www.trustedshops.de

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