In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die CLP-Verordnung angepasst, welche die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien regelt. In diesem Anhang 2 wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit von ihrer Lagerkapazität geregelt. Da durch die Umstellung auf die CLP-Verordnung strengere Einstufungskriterien gelten, können bestehende Lageranlagen neu unter die Anzeigepflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen.

Zur Anpassung an die CLP-Verordnung wurden die alten Gefahrenbezeichnungen (sehr giftig, giftig, explosionsgefährlich, brandfördernd) nun durch die Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien der CLP-Verordnung (z. B. akute Toxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität, explosive, selbstzerstörende oder oxidierende Stoffe oder Gemische) ersetzt. Wie bisher werden im Anhang 2 der 4. BImSchV für die einzelnen Gefahren Mengenschwellen definiert, ab denen für Lageranlagen eine bestimmte Genehmigungspflicht (mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) eintritt. Details werden in einem neuen 4-seitigen IHK-Merkblatt vorgestellt.

Außerdem wurden mit der Änderungsverordnung, die am 14. Januar 2017 in Kraft trat, Regelungslücken zur europäischen Industrieemissions-Richtlinie (IED) geschlossen. Dazu wurde die Pflicht zur Genehmigung im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auf weitere Anlagentypen ausgeweitet (Beschichtung von Rohstahl mit schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten, Verarbeitung oder Herstellung von Fischmehl oder Fischöl, Brennen von Melasse und Trocknung von Grünfutter oder Biertreber).

Die Änderungsverordnung sowie das Merkblatt sind auch bei der IHK erhältlich. Das Merkblatt findet sich bei der IHK Saarland im Internet unter www.saarland.ihk.de/nr?1495

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