Der Eid des Hippokrates wird heute nicht mehr geleistet und er hat auch keine rechtliche Bedeutung mehr. Doch die darin zum Ausdruck kommende Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit über Patienteninformationen ist unverändert von grundlegender Bedeutung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient.

„Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Eid des Hippokrates

Die ärztliche Schweigepflicht gehört zum Kernbereich der ärztlichen Berufsethik. Ihre rechtliche Grundlage ist in der (Muster-)Berufsordnung beziehungsweise den Berufsordnungen der Landesärztekammern festgeschrieben. Sie wird flankiert von der Strafvorschrift, aber auch von prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten.

Die Schweigepflicht umfasst alle Daten, an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat. Sie gilt grundsätzlich gegenüber allen Dritten, also auch anderen Ärzten und Familienangehörigen, und gilt über den Tod des Patienten fort. Der berufsrechtlich geregelten Schweigepflicht unterliegen nur Ärzte, dem strafrechtlichen Verbot allerdings auch Angehörige anderer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen.

Datenschutz ist in Deutschland grundsätzlich als sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Dieser Grundsatz gilt auch für Patientendaten. Das bedeutet, dass keine Daten weitergegeben werden dürfen, wenn hierfür keine Erlaubnis vorliegt. Als Erlaubnis kommen im Datenschutzrecht die Einwilligung des Betroffenen und gesetzliche Vorschriften in Betracht. Der Arzt ist berechtigt, Patientendaten weiterzugeben, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Die ausdrücklich erteilte Einwilligung muss auf einer mit freiem Willen getroffenen Entscheidung des Patienten beruhen. Dazu muss der Patient umfassend informiert sein und insbesondere wissen, zu welchem Zweck welche Daten vom Behandler an wen weitergegeben werden sollen. Der Patient sollte immer auch auf die Folgen der nicht erteilten Einwilligung hingewiesen werden. Die Einwilligung sollte – jedenfalls zu Beweis- und Dokumentationszwecken – schriftlich erteilt werden. Die Einwilligung kann in bestimmten Fällen auch konkludent – stillschweigend – erteilt werden. In Betracht kommt schließlich auch eine mutmaßliche Einwilligung, beispielsweise bei der Kontaktaufnahme zu Angehörigen bewusstloser Personen. „Eine wirksame Einwilligungserklärung muss schriftlich, aktuell, konkret und freiwillig erstellt sein“, so Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock.

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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