Seit 1. Januar 2017 gilt eine neue Anforderung im Rahmen der effektiven Entlastung von Strom- und Energiesteuern. Sie zielt zwar im Besonderen auf Unternehmen in Schwierigkeiten, kann aber auch bei wirtschaftlich gut aufgestellten und damit eigentlich nicht betroffenen Unternehmen problematisch werden. Grund: die verfahrensrechtlich unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Für die Entlastung von Strom- und Energiesteuern sind die örtlichen Hauptzollämter verantwortlich. Sie unterstehen dem Bundesministerium der Finanzen. Bei der Entlastung von EEG-Umlage (Erneuerbare- Energien-Gesetz) und KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ist jedoch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) untersteht. Nachdem bereits das BAFA in der letzten Antragsrunde verschärft auf die Unternehmen in Schwierigkeiten geachtet hat, stellt die Zollverwaltung seit Anfang 2017 ihrerseits mit einem Formblatt zur Selbsterklärung (1139/1) zu staatlichen Beihilfen und mit einem dazugehörigen Merkblatt (1139a/1) für staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht umfangreiche Anforderungen.

Die Auslegung, wann es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, weicht bei den Behörden voneinander ab. Die von der Zollverwaltung vertretene Auffassung ist noch restriktiver als die des BAFA. Da die Selbsterklärung (1139/1) allen ab dem 1. Januar 2017 gestellten Steuererstattungsanträgen als Anlage beizufügen ist, kann an dieser Stelle eine negative Rückkopplung auch auf die EEG/KWKG-Begrenzung nicht ausgeschlossen werden. Sofern Unternehmen neben dem Entlastungsantrag über einen EEG-Begrenzungsantrag verfügen, steht somit möglicherweise auch die EEG-Ermäßigung zur Disposition.

Tipp
Neben der unmittelbaren finanziellen Auswirkung ergeben sich möglicherweise bereits Auswirkungen, die im Jahresabschluss und Lagebericht zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen sind.

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