Und dabei geht es oftmals nicht lediglich um hunderte Euro, die die Banken zurückzahlen müssen. In den Fällen, die nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden wurde, ging es um Bearbeitungsentgelte von 10.000 Euro aufwärts.
Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu
Im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten und auch bei Bauspardarlehen unzulässig sind, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Von der Möglichkeit, diese Gebühr von der Bank zurückzuverlangen, haben bereits etliche Verbraucher Gebrauch gemacht.
Der Bundesgerichtshof weitet diese Rechtsauffassung nun auch auf Unternehmer aus. Die Begründung: Bei den Gebührenklauslen handelt es sich um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand.
Auch gegenüber Unternehmer gelten der Grundsatz der Bepreisung von Darlehen durch den Zins als laufzeitabhängiges Entgelt sowie das allgemeine Prinzip, dass für die Erbringung von Tätigkeiten, zu denen eine Vertragspartei gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, ein Entgelt von der anderen Vertragsseite grundsätzlich nicht zu zahlen ist.
Es gäbe keine durchgreifenden Argumente, die eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbauchern als Kreditnehmer rechtfertigen. Insbesondere käme es nicht auf den unterschiedlichen Grad der Schutzwürdigkeit eines Unternehmens an, da die Unwirksamkeit von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten nicht mit der Schutzwürdigkeit des Kunden gerechtfertigt wird, sondern mit der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Die rechtlichen Folgen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige, die in den vergangenen Jahren für ihre Firma einen Kredit aufgenommen haben, ein Grund zum Feiern.
Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, rät Unternehmern, die Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in ihrem Kreditvertrag durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen. Wenn es sich um eine unwirksame Klausel handelt, können die Gebühren von der Bank zurückverlangt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank diese Forderung bei der Auszahlung des Darlehens mit der ausgezahlten Kreditsumme verrechnet hat.
"Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr ist allerdings verjährt, wenn sie die Gebühr 2013 oder früher an die Bank bezahlt haben und die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde", schränkt Dr. Meschede ein.
Pressemitteilung des BGH: http://ots.de/EPiv0
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