Ob Schrebergarten, Balkon oder eigener Vorgarten – die Deutschen werkeln gerne im Grünen – und der Sommer lockt immer mehr Gartenfans vor die Haustür. Das notwendige Zubehör wird längst nicht mehr nur im nächstgelegenen Baumarkt gekauft, sondern immer häufiger online bestellt. Anders als im Laden vor Ort kann jedoch nicht direkt überprüft werden, ob die Produktbeschreibungen von Blumentopf, Tomatendünger & Co. auch wirklich halten, was sie versprechen. Die Lieferung von größeren Geräten oder Pflanzen ist unter Umständen mit Risiken behaftet. Die wichtigsten Rechte von Händlern und Verbrauchern erläutert Dr. Carsten Föhlisch, Verbraucherrechtsexperte des europäischen Gütesiegels Trusted Shops.

1. Für meinen Gartenteich habe ich eine Plastikplane bestellt. Beim Auslegen stelle ich fest, dass sie gerissen ist. Kann ich sie umtauschen, obwohl ich sie schon ausgepackt und ausgelegt habe?

Dr. Carsten Föhlisch: Auf jeden Fall, denn hier greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Zunächst sollte mit dem Händler Kontakt aufgenommen und ihm den Mangel aufgezeigt werden. Dann kann von ihm die sogenannte Nacherfüllung verlangt werden, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer intakten Teichplane. Sollte das für den Händler zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, kann er die Nacherfüllung auch verweigern. Stellt sich der Händler quer, also wird der Mangel zweimal nicht oder nicht innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist beseitigt, besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das bedeutet, dass die Teichplane zurückgegeben werden muss. Anstatt zurückzutreten hat man jedoch die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Die Plane wird behalten, wenn der Mangel zu verkraften ist, wobei man vom Verkäufer die Wertdifferenz zurückverlangen kann. Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist zu widerrufen.

2. Die Polster der Terrassenmöbel, die ich online bestellte, haben das falsche Muster. Muss ich die Lieferung trotzdem entgegennehmen?

Dr. Carsten Föhlisch: Nein, diese müssen nicht angenommen werden. Bei einer Falschlieferung greift der gleiche Mechanismus wie bei einem Mangel. Der Kunde kann also vom Händler verlangen, dass er die bestellten Möbel liefert. Innerhalb der Widerrufsfrist kann der Vertrag jedoch widerrufen werden.

3. Die Gartenzwerge, die ich für den Schrebergarten meiner Eltern bestellt habe, wurden beschädigt geliefert. Muss ich bei der Reklamation beweisen, dass der Schaden schon vor der Annahme der Lieferung bestand?

Dr. Carsten Föhlisch: Nein, muss man nicht. Der Händler ist bis zur Auslieferung für die Transportgefahr verantwortlich und der Käufer muss die Ware auch nicht sofort nach Erhalt untersuchen. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel auf, gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Dann muss der Verkäufer sogar beweisen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung und der Mangel noch nicht vorhanden war.

4. Trotz Pflanzendünger aus dem Online-Shop ist mein Blumenbeet genauso kahl wie vorher. Kann ich das beim Händler beanstanden?

Dr. Carsten Föhlisch: Das ist ein schwieriger Fall. Der Dünger beeinflusst das Pflanzenwachstum ja nicht alleine, sondern auch die Qualität von Boden und Saatgut bzw. Zwiebeln sowie die Pflege der Pflanzen sind wichtige Faktoren. In einem solchen Fall greift die Beweislastumkehr ausnahmsweise nicht, nämlich dann, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht zu vereinbaren ist. Man muss also dem Händler beweisen, dass der Dünger schon beim Kauf nicht in Ordnung war. In diesem Fall das Gewährleistungsrecht beanspruchen zu können, dürfte sich in der Praxis allerdings schwierig gestalten.

5. Ich habe online Orchideen gekauft, die in der Realität aber deutlich weniger Blüten aufweisen als auf der Produktabbildung. Kann ich sie umtauschen und mir die Kosten rückerstatten lassen?

Dr. Carsten Föhlisch: Grundsätzlich gilt, dass die Produktabbildungen im Online-Shop verbindlich sind und Darstellungen, die einen irrtümlichen Eindruck erwecken könnten, unmissverständlich aufgeklärt werden müssen. Bei Pflanzen muss der Verbraucher allerdings automatisch davon ausgehen, dass kein Exemplar dem anderen hundertprozentig entspricht und die gelieferten Blumen fast immer von dem Foto im Shop abweichen werden. Ein Mangel liegt jedoch vor, wenn zu stark von der Abbildung abgewichen wird. Dann stehen Gewährleistungsrechte zu.

6. Ich habe einen Rasenmäher-Roboter für meinen Vorgarten bestellt. Bei der ersten Proberunde über den Rasen bin ich mit der Leistung unzufrieden. Kann ich das Gerät jetzt noch umtauschen – obwohl ich es schon aufgeladen habe und einige Meter habe fahren lassen?

Dr. Carsten Föhlisch: Das ist fallabhängig. Grundsätzlich kann der Kauf innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Je nachdem, wie stark der Rasenmäher-Roboter schon genutzt wurde, kann der Händler einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen, der bis zu 100 Prozent des Kaufpreises betragen kann. Dieser Anspruch entsteht, wenn die Ware stärker genutzt wurde, als es für eine Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig ist. Von einem solchen Funktionstest sollte das Laden des Akkus sowie das Starten des Motors noch umfasst sein, das Mähen des Rasens dürfte allerdings darüber hinausgehen, sodass in diesem Fall ein Ersatzanspruch vonseiten des Händlers bestehen würde.

7. Muss ich die Rücksendekosten für die Spedition bezahlen, wenn ich den Kauf meines Gartenhäuschens widerrufen möchte oder kommt der Händler dafür auf?

Dr. Carsten Föhlisch: Sofern man über die Kosten für den Rücktransport ordnungsgemäß belehrt wurde, muss man auch für diese aufkommen. Der Händler ist allerdings dazu verpflichtet, diese konkret zu beziffern oder einen Höchstbetrag zu nennen, wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, sobald die Ware nicht standardmäßig mit der Post versandt werden kann. Wirbt der Händler allerdings mit einem kostenlosen Rückversand oder klärt den Kunden nicht ausreichend auf, muss der Händler für die Rücksendekosten aufkommen.

 

Über die Trusted Shops GmbH

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