Im Bundesurlaubsgesetz (Paragraph 7 BurlG) ist geregelt, dass der Urlaub in dem Jahr zu nehmen ist, in dem er entsteht. Eine Übertragung ins folgende Jahr ist nicht vorgesehen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Ein Arbeitnehmer kann Urlaubstage ins neue Jahr schieben, wenn er den Resturlaub nicht nehmen kann
- wegen Erkrankung oder
- aus betrieblichen Gründen, weil beispielsweise zum Jahresende die Auftragsbücher gut gefüllt sind.
Aber aufgepasst: Der Stichtag, bis zu dem die Mitarbeiter den Resturlaub nachholen können, ist der 31. März des Folgejahres. Nur wenn ein Angestellter die ersten drei Monate des Jahres krank bleibt, besteht der Urlaubsanspruch weiter. Danach ist der Urlaub zeitnah im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Für Langzeiterkrankte gilt: Der Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er erworben wurde. „Befindet sich ein Mitarbeiter in der Probezeit und konnte daher nicht freimachen, darf er seinen Urlaub auch nach dem 31. März nehmen. Das gilt ebenso für Arbeitnehmer, die erst im Juli ins Unternehmen kamen“, sagt Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dem auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmen Ecovis.
Geld statt Urlaub
Die finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage hört sich für Mitarbeiter zwar verlockend an, ist aber nicht zulässig. Grund: Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub dient der Erholung und ist zu nehmen. Auszuzahlen ist er nur in dem Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. „Sollte ein Unternehmer die Auszahlung mit einem Mitarbeiter vereinbart haben, ist das risikoreich. Ausgezahlter Urlaub gilt als nicht genommen und der Mitarbeiter kann die Urlaubstage noch einmal geltend machen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.
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