Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften den Transparenzpflichten nach dem neuen Geldwäschegesetz. Konkret bedeutet dies: Unternehmen haben einerseits Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister, andererseits unterliegen sie selbst einer Informationseinholungspflicht darüber, wer der wirtschaftlich Berechtigte bei ihren Vertragspartnern ist. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben.
Die IHK Saarland empfiehlt allen betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob sich aus dem Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern die Daten des wirtschaftlich Berechtigten ergeben und diese auch aktuell sind. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so die IHK Saarland, können Geldbußen durch staatliche Stellen verhängt werden. Mehr Informationen enthält das Infoblatt R83 „Das (neue) Transparenzregister“ unter http://www.saarland.ihk.de, Kennzahl 2141.
Die IHK Saarland empfiehlt allen betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob sich aus dem Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern die Daten des wirtschaftlich Berechtigten ergeben und diese auch aktuell sind. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so die IHK Saarland, können Geldbußen durch staatliche Stellen verhängt werden. Mehr Informationen enthält das Infoblatt R83 „Das (neue) Transparenzregister“ unter http://www.saarland.ihk.de, Kennzahl 2141.
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