Ein Suchmaschinenbetreiber muss demnach nicht damit rechnen, dass Bilder unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) besteht bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Vermutung kann vom Betreiber zwar widerlegt werden, aber wenn er das nicht kann, dann haftet er eben für auf seiner Seite befindliche Links, die auf Seiten mit Urheberrechtsverletzungen verweisen.
Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vorher vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.
Diese Vermutung gilt aber, so wurde jetzt entschieden, wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets, jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchmaschine könne nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt. Für die Annahme einer Rechtsverletzung muss in diesen Fällen deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen.
(BGH, Urteil vom 21. September 2017, Aktenzeichen I ZR 11/16 – Vorschaubilder III)
Fazit
Eine weitere „Lex Google“-Entscheidung, wenn man so will. Den Suchmaschinen wird eine so wichtige Bedeutung für die Funktion des Internet beigemessen, dass sie nicht in vergleichbarer Weise verantwortlich für Rechtsverletzungen sind, wie andere Anbieter.
Das kann man finden wie man will. Die Rechtsprechung ist sich in dieser Hinsicht aber mehr oder weniger einig. Also hängt es bei der Prüfung von Ansprüchen für die Nutzung von Bildern auch davon ab, wer diese Bilder in welchem Zusammenhang nutzt.
Suchmaschinenbetreibern wird man das Wissen von der fehlenden Erlaubnis des Urhebers eines Bildes wohl niemals nachweisen können. Daher dürften die Suchmaschinen als eigene Anspruchsgegner bei Urheberrechtsverletzungen an Bildern, künftig ausscheiden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
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