Klauseln in Mietverträgen, die Mieter verpflichten, die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen, sind nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde. In einem konkreten Fall zog ein Mieter nach 14 Jahren aus seiner Wohnung aus, ohne sie vorher zu renovieren. Die Vermieterin forderte daraufhin Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.700 Euro. Doch vor dem LG zog sie den Kürzeren. Schönheitsreparaturen können laut dem Urteil nur mit einem angemessenen Ausgleich verlangt werden. Und der gehört klar erkennbar in den Mietvertrag (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 7/17). Für unrenoviert übergebene Wohnungen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach Auskunft von ARAG Experten bereits im März 2015, dass eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Az.: VIII ZR 185/14).
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