Das Landgericht Frankfurt am Main, 2-25 O 547/16 hat mit Urteil vom 20.10.2017 die Seat Deutschland Niederlassung GmbH wegen arglistiger Täuschung verurteilt, einen Seat Leon, der vom Abgasskandal betroffen ist, zurückzunehmen gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um das erste Urteil gegen Seat direkt. Daneben hat das Landgericht Frankfurt die Volkswagen AG zu Schadensersatz in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Der Kläger hat von der Seat Deutschland Niederlassung GmbH als Tochtergesellschaft der Seat S.A. im August 2012 einen Seat Leon 2,0 TDI erworben. Nachdem der Kläger feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, hat er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Als sich Seat weigerte, den Kaufpreis zurück zu zahlen, erhob er gegen die Seat Deutschland Niederlassung GmbH und gegen die Volkswagen AG Klage. Dieser Klage wurde nunmehr teilweise stattgegeben.

Das Landgericht Frankfurt teilt mit, dass der Kläger durch eine arglistige Täuschung zu dem Abschluss des Kaufvertrages bewegt wurde. Getäuscht hat die Volkswagen AG. Da es sich jedoch bei der Seat Deutschland Niederlassung GmbH um eine Tochtergesellschaft innerhalb des VW-Konzerns handelt, muss sich diese das Verhalten der Volkswagen AG zurechnen lassen. Im rechtlichen Sinne ist sie Nichtdritte. Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass das Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist und der Widerruf der Typengenehmigung droht. Da er darüber nicht aufgeklärt wurde, liegt eine arglistige Täuschung vor, die zu einer Anfechtung berechtigt. In diesem Fall besteht der Kaufvertrag nicht mehr fort, sondern ist rückabzuwickeln. Dazu hat das Landgericht die Seat Deutschland Niederlassung GmbH verurteilt.

Daneben teilte das Landgericht mit, dass auch die Volkswagen AG Schadensersatz in der Form der Rechtsanwaltskosten des Klägers schuldet. Die Volkswagen AG hat den Kläger durch ein sittenwidriges Verhalten vorsätzlich geschädigt. Das Gericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass Vorstandsmitglieder der Volkswagen AG Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software hatten. Das Gericht geht davon aus, dass der Vorstand über die Verwendung der streitgegenständlichen Software informiert worden ist und somit einzelne Vorstandsmitglieder einen jedenfalls bedingten Schädigungsvorsatz gebildet haben.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit mehr als 4500 Gerichtsverfahren im Abgasskandal führt, teilt dazu mit:

"Wir konnten nunmehr erstmals auch Seat in die Pflicht nehmen. Es bestätigt sich, dass die Geschädigten vorsätzlich getäuscht wurden. Immer mehr gerichtliche Urteile bestätigen, dass die Händler und auch die Volkswagen AG für den eingetretenen Schaden aufkommen müssen. Zu Gunsten der Geschädigten werden immer mehr Urteile gefällt. Geschädigte müssen sich jedoch beeilen, da viele Ansprüche Ende 2017 verjähren werden."

Weitere Informationen:
https://www.vw-schaden.de/aktuelles/vw-skandal-erstes-urteil-gegen-seat

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