In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 54/17 gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, 7 O 46/17 hat das Gericht in einer Verfügung Zweifel an der Wirksamkeit des Software-Updates kundgetan.

Ein Geschädigter erwarb im Jahre 2012 einen Audi Q5 2,0 TDI als Neuwagen. Als er feststellte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, machte er über seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit mehr als 4.500 Gerichtsverfahren führt, einen Neulieferungsanspruch gegenüber dem Händler geltend. Er wollte ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion im Tausch gegen das manipulierte Fahrzeug erhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen. Letzteres ist im Gesetz so vorgesehen bei Verbrauchern. Als diese Ansprüche nicht erfüllt wurden, erhob er Klage beim Landgericht Osnabrück.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Begründet hat das Landgericht Osnabrück sein Urteil damit, dass eine Neulieferung im Vergleich zu dem Aufspielen des Updates mit geringen Kosten unverhältnismäßig sei. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass eine Nachbesserung möglich sei und diese dem Kläger auch zugemutet werden könne. Letzteres deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung überwache und das Update freigegeben habe. Das KBA habe festgestellt, dass das Update ohne Folgeprobleme den Mangel beheben kann

Gegen dieses, aus seiner Sicht falsche Urteil ging der Kläger in Berufung. Zuständig ist das Oberlandesgericht Oldenburg. Terminiert wurde der Fall auf den 12.12.2017. Im Rahmen seiner Ladung teilte das Gericht mit, dass es Zweifel habe an der Möglichkeit der Nachbesserung. Es teilte außerdem mit, dass es nicht darauf ankomme, wie das Kraftfahrtbundesamt den Sachverhalt bewerte. Wörtlich heißt es in der Verfügung u.a.:

"Der Senat teilt die Bedenken des Klägers, dass eine Nacherfüllung durch ein Software-Update möglich ist. Die Beklagte schuldet nach § 433 I 2 BGB ein mangelfreies Fahrzeug. Selbst wenn durch das Software-Update der Stickoxidausstoß reduziert werden kann und die (versprochenen) Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden, bestehen Zweifel, dass dies nicht mit Folgeschäden (höherer Partikelausstoß, höherer Verbrauch oder geringere Motorleistung) verbunden ist.

In der Sache kommt es also entscheidend darauf an, ob durch das von der Beklagten angebotene Software-Update tatsächlich der Mangel vollständig beseitigt wird und dies nicht zu etwaigen Folgeschäden führt. Für die Beurteilung dieser Frage dürfte die Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vom 20.12.2016 nicht ausreichen.

Da mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere Kosten und weiterer Zeitverlust verbunden wäre, schlägt der Senat den Parteien vor, sich auf einen Minderungsbetrag von 5.000,- € bei Kostenaufhebung zu vergleichen."

In dem vorliegenden Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, dass der Audi Q5 mit AdBlue ausgestattet ist. In dem Verfahren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der AdBlue Verbrauch nach dem Softwareupdate steigt. Nach Ansicht des Klägers ist damit bereits nachgewiesen, dass sich der Mangel nicht folgenlos durch das Update beheben lässt. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.12.2017 entscheiden wird. Das Gericht hat den Vorschlag unterbreitet, dass der Händler einen Minderungsbetrag i.H.v. 5000 € bezahlt im Vergleichswege, um das Verfahren vorzeitig beenden zu können.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll teilt dazu mit: „Zwischenzeitlich haben unterschiedliche Oberlandesgerichte Zweifel an dem Update kund getan. Neben dem Oberlandesgericht Oldenburg hat bereits das Oberlandesgericht München mitgeteilt, dass ein Sachverständigengutachten notwendig ist und dass eine Haftung der Volkswagen AG infrage kommt. In den von uns geführten Verfahren zeigt sich deutlich die Tendenz, das die Oberlandesgerichte die Sachverhalte eingehend prüfen und teilweise erhebliche Zweifel an dem Softwareupdate haben. Die Chancen für die Geschädigten steigen damit immer mehr. Ende 2017 werden zahlreiche Ansprüche verjähren, so dass sich Geschädigte beeilen sollten. Gerade der Nachlieferungsanspruch ist sehr attraktiv, da ein Geschädigter in diesem Fall keine Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Fahrzeuges in der Vergangenheit bezahlen muss und ein neues Fahrzeug erhält."

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