Im VW Abgasskandal hat die Arag Rechtsschutzversicherung in zahlreichen Fällen die Deckung verweigert und somit den Kunden, obwohl diese oft pünktlich ihre Versicherungsbeiträge bezahlt haben, ihre Versicherungsleistungen nicht gewährt. In vielen Fällen hat sich die Arag darauf berufen, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen würden in den VW Fällen bzw. dass ein Vorgehen mutwillig sei.

Die im Verbraucher- und Versicherungsrecht tätige Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat daraufhin massenhaft Klagen gegen die Arag Rechtsschutzversicherung erhoben. In den allermeisten Fällen haben die von der Kanzlei vertretenen Versicherungsnehmer gegen die Arag gewonnen in der 1. Instanz. In den meisten Fällen hat die Arag gegen diese Urteile Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich haben sich nunmehr verschiedene Oberlandesgerichte zu dem Deckungsverhalten der Arag geäußert.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 77/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen. Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestehen für ein Vorgehen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten. Dies gilt auch gegenüber dem Händler. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 65/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen. Erstinstanzlich wurde die Arag verurteilt, die Kosten eines Stichentscheids zu tragen. Bei einem Stichentscheid handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten. Eine solche Begutachtung hatte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgenommen. Dies ist in den Rechtsschutzbedingungen so vorgesehen und beruht auf § 128 VVG. Die Arag ließ es sich jedoch nicht nehmen und bezahlte die Kosten nicht. Daraufhin erhob die Kanzlei Klage. Diese Klage hat nunmehr nach Ansicht des Oberlandesgerichts Erfolg und die Arag muss die Kosten bezahlen.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 74/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen. Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestehen für ein Vorgehen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten. Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten gegen die Volkswagen AG zuzuwarten.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 87/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen. Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestehen gegen ein Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller hinreichende Erfolgsaussichten. Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten zuzuwarten. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 90/17 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, die Berufung der Arag durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen. Erstinstanzlich wurde die Arag zur Deckung durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt. Dagegen legte die Arag Berufung beim Oberlandesgericht ein. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestehen gegen ein Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller hinreichende Erfolgsaussichten. Der Kläger verstoße mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Es sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten zuzuwarten. In dem Berufungsverfahren vor dem schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht, 16 U 62/17 hat das Oberlandesgericht mitgeteilt, dass eine Berufung der Arag gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel, 13 O 226/16 nahezu keinen Erfolg hat. In diesem Fall wollte die Arag wiederum nicht die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme (Stichentscheid) bezahlen. Das Landgericht hatte die Arag jedoch dazu verurteilt. Das Oberlandesgericht teilt nunmehr mit, dass die Kosten von der Arag zu übernehmen sind.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München 24 U 2759/17 hat das Landgericht München I der Deckunsklage stattgegeben, jedoch die Kosten für den Stichentscheid nicht für begründet gehalten. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das Oberlandesgericht München hat nunmehr einen Hinweis erteilt. Die Arag habe in diesem Verfahren zu Unrecht die Kosten für den gefertigten Stichentscheid der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht übernommen. Diese Kosten seien jedoch von der Arag zu tragen.

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, 20 U 145/17 hat das Oberlandesgericht Hamm auf die BGH-Rechtsprechung, IV ZR 266/14 hingewiesen und der Arag empfohlen, den Anspruch des Klägers anzuerkennen.

Somit zeigt sich insbesondere beim "Heimatgericht" der Arag in Düsseldorf eine klare Tendenz. Die Arag Rechtsschutzversicherung hat in den oben genannten Fällen die Deckung zu Unrecht verweigert. Die Fälle sind derart eindeutig, dass das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss ohne mündlich zu verhandeln die Berufungen zurückweisen möchte. Die Verfahren wurden allesamt von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführt, die das Folgende mitteilt: "Schlimmer kann es für die Arag nicht kommen. Wenn das Heimatgericht derart eindeutig die Ansprüche der Versicherungsnehmer für gegeben hält und die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen möchte, ist dies eine klare Ansage an die Arag: das Verhalten in den oben genannten Fällen war rechtswidrig und die Deckung wurde zu Unrecht verweigert, wie wir es schon lange propagiert haben. Versicherungsnehmer der Arag sollten sich das Verhalten der Arag nicht weiter gefallen lassen und die Arag verklagen bzw. den Rechtsschutzversicherungsvertrag kündigen und zu einem anderen Versicherer wechseln."

 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel