Was bedeutet das für das Fachhandwerk und Anlagenbetreiber? Nach jahrelangem Ringen ging es Mitte 2017 überraschend schnell. Nachdem der Bundesrat am 31. März 2017 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zugestimmt hatte, wurde diese bereits an 21. April verkündet und trat zum 1. August 2017 in Kraft.
Mit der AwSV gilt in allen Bundesländern eine einheitliche Fachbetriebspflicht für alle Arbeiten an oberirdischen und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen >1.000 Liter.
Die betrieblich verantwortlichen Personen in den Fachbetrieben müssen künftig wiederkehrend alle 2 Jahre an einer anerkannten Schulung teilnehmen. Auch das eingesetzte Personal ist regelmäßig in externen Fortbildungsveranstaltungen zu qualifizieren. Wer eine Heizölanlage betreibt, ist für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Das war schon immer so, wurde aber in der AwSV noch einmal deutlich hervorgehoben.
Generell müssen jetzt, nach der neuen Verordnung AwSV, bundeseinheitlich alle unterirdischen Heizölverbraucheranlagen sowie alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen > 1000 Liter vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen nach AwSV überprüft werden. Die bisherigen anderslautenden Regelungen in einigen Bundesländern sind seit dem 1. August 2017 nicht mehr gültig.
Wird ein Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Arbeiten beauftragt, hat dieser dem Anlagenbetreiber seine Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachzuweisen. Die neue bundesweit einheitliche Anlagenverordnung AwSV dient der Verbesserung der Anlagensicherheit zum Schutze der Umwelt. Nicht zuletzt erhöht sie durch klare Bestimmungen die Handlungssicherheit für das Fachhandwerk und die Sicherheit für den Anlagenbetreiber, also auch den privaten Bereich des Heizölkunden.
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