Kündigungsschutzklage – Sozialauswahl – hier: Berücksichtigung der Regelaltersrentenberechtigung:

Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzwürdig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 27.04.2017 – 2 AZR 67/16

Im Übrigen gilt für gekündigte Arbeitnehmer:

In persönlicher Hinsicht muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden haben, damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, § 1 Abs. 1 KSchG.

in betrieblicher Hinsicht müssen gemäß § 23 Abs. 1 S. 2, 3 KSchG im Betrieb des Arbeitgebers in der Regel mehr als fünf bzw. mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Welcher Schwellenwert gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem 31.12.2003 oder ab dem 01.01.2004 eingestellt worden ist.

Durch das Kündigungsschutzgesetz wird der im BGB geltende Grundsatz der Kündigungsfreiheit außer Kraft gesetzt. Sobald das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bedarf der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung eines spezifischen Grundes.

Ist eine Kündigung nicht fristgerecht erklärt worden, lässt sich in der Regel durch Auslegung – §§ 133, 157 BGB – das Ergbebnis herleiten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin gewollt ist, sodass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Eine solche Auslegung scheidet nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur aus, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls der Wille des Arbeitgebers ergibt, die Kündigung nur zum erklärten Zeitpunkt gegen sich gelten zu lassen (BAG NZA 2008, 791 ff.).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer nach erfolgten Kündigungen gegenüber Ihrem Arbeitgebern bundesweit.

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