Vorab: Ziel des Widerrufs ist die Vertragsrückabwicklung, u.a. der Vertragsausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Altvertrag und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung.
Nachfolgende Fehler in der Widerrufsbelehrung bzw. dem Darlehensvertrag der Sparkassen sind häufig gemacht worden, indem nachfolgende irreführend/missverständliche Begrifflichkeiten seitens der Sparkassen in den Verträgen verwendet wurden:
1. "Aufsichtsbehörde"
Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung ist nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es
nämlich: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
2. "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen"
Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthält u.a. die irreführende Klausel: "Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Wir verweisen auf nachfolgende Entscheidung, welche diese Klausel als rechtwidrig dekliniert:
Landgericht Aurich, Urt. v. 27.04.2017, 1 O 806/16; nachgehend OLG Oldenburg, 8 U 66/17
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer gegenüber Sparkassen, Volksbanken, Spardabanken bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen.
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