Der Widerrufsjoker ist zurück!
Vorab: Ziel des Widerrufs ist die Vertragsrückabwicklung, i.E. der Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den hoch verzinsten Altverträgen (von teilweise über 4 % p.a.), dies verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu (historisch) extrem günstigen Konditionen (bei einer Drittbank) und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung.
Zu den Darlehensverträgen/der Widerrufsinformation der Sparkassen (häufig Ziff. 14 des Vertrages):
Nach diesseitiger rechtlicher Einschätzung sind eine sehr hohe Anzahl von Verträgen auch heute noch widerrufbar und können einer Rückabwicklung – wegen einer fehlerhaften Widerrufsinformation – zugeführt werden:
Nachfolgende Fehler in der Widerrufsbelehrung bzw. den Darlehensverträgen können häufig ausfindig gemacht werden:
1. "Aufsichtsbehörde"
Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung ist nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es nämlich: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Letztere wurde im Darlehensvertrag aber nicht benannt. Hierbei handelt es sich auch um keine "Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB). Ohne die Nennung/Deklinierung der Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
Die Benennung der "zuständigen Aufsichtsbehörde" ist häufig auch nicht den Allgemeinen Geschäftsbedigungen zu entnehmen.
2. "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen"
Die Widerrufsinformation in den Darlehensverträgen enthält häufig auch die irreführende Klausel: "Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Wir verweisen auf nachfolgende Entscheidung, welche diese Klausel als rechtswidrig dekliniert:
Landgericht Aurich, Urt. v. 27.04.2017, 1 O 806/16; nachgehend OLG Oldenburg, 8 U 66/17
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Kunden der Sparkassen bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen.
Darlehensnehmer der Sparkassen bundesweit aufgepasst!
Der Widerrufsjoker ist zurück!
Vorab: Ziel des Widerrufs ist die Vertragsrückabwicklung, i.E. der Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den hoch verzinsten Altverträgen (von teilweise über 4 % p.a.), dies verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu (historisch) extrem günstigen Konditionen (bei einer Drittbank) und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung.
Zu den Darlehensverträgen/der Widerrufsinformation der Sparkassen (häufig Ziff. 14 des Vertrages):
Nach diesseitiger rechtlicher Einschätzung sind eine sehr hohe Anzahl von Verträgen auch heute noch widerrufbar und können einer Rückabwicklung – wegen einer fehlerhaften Widerrufsinformation – zugeführt werden:
Nachfolgende Fehler in der Widerrufsbelehrung bzw. den Darlehensverträgen können häufig ausfindig gemacht werden:
1. "Aufsichtsbehörde"
Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung ist nicht eindeutig beschrieben (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). In der Widerrufsinformation heißt es nämlich: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Letztere wurde im Darlehensvertrag aber nicht benannt. Hierbei handelt es sich auch um keine "Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB). Ohne die Nennung/Deklinierung der Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag konnte die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen (BGH, Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).
Die Benennung der "zuständigen Aufsichtsbehörde" ist häufig auch nicht den Allgemeinen Geschäftsbedigungen zu entnehmen.
2. "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen"
Die Widerrufsinformation in den Darlehensverträgen enthält häufig auch die irreführende Klausel: "Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Wir verweisen auf nachfolgende Entscheidung, welche diese Klausel als rechtswidrig dekliniert:
Landgericht Aurich, Urt. v. 27.04.2017, 1 O 806/16; nachgehend OLG Oldenburg, 8 U 66/17
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Kunden der Sparkassen bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen.
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