Husten, Halsweh und Schnupfen sind derzeit für viele Arbeitnehmer unliebsame Begleiter. Doch ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als ins Büro zu gehen? Wie schnell muss die Krankschreibung auf dem Schreibtisch vom Chef liegen? Und was ist, wenn Angestellte sich früher fit fühlen als die Krankmeldung vorschreibt? Diese wichtigen Regelungen zum Thema Krankenstand klären ARAG Experten.

Krankmeldung – Ab wann ist sie sinnvoll?
Nicht jede verstopfte Nase muss gleich zu einer Krankschreibung führen. Nicht jedes Kratzen im Hals erfordert strenge Bettruhe. Allerdings raten Ärzte und Arbeitsrechtler, dass man besser ein paar Tage zu Hause bleibt, bevor man den halben Betrieb durch Ansteckung lahmlegt.

Frühzeitig abmelden!
Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte auch bis spätestens dahin die Firma oder den Chef informiert haben.

Attest – Immer nach drei Tagen?
Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest dem Chef vorliegen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er meist nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge. In einem konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das zuständige Gericht aber nicht gefolgt (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).

Krankfeiern, ohne Attest?
Besser nicht! Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden! Denn Arbeitnehmer, die dies versäumen, müssen mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntFG) rechnen. Das heißt auf gut Deutsch: Keine Arbeit – kein Gehalt! Außerdem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.

Wieder fit – sogar schneller als gedacht!
Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen. Dann kann und will man eigentlich schon wieder arbeiten, doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege. Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht grundsätzlich weiter. Ausnahmen sind jedoch denkbar – etwa wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit doch noch beeinträchtigt ist und dadurch einen Unfall erleidet, oder wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. Zu empfehlen ist im Zweifelsfall eine Gesundschreibung durch den Arzt. Wichtig ist laut ARAG Experten auch eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Diesem sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme angekündigt werden, damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist.

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