Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Der Beklagte betreibt im konkreten Fall eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziffer 3: "Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden". Der Kläger nutzte die Waschanlage und während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor, so dass der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt erkannte und deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur abfuhr. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Gericht der ersten Instanz urteilte, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. In der Berufung hat das OLG das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen, denn es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor. Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – weder ein Fehlverhalten des Nutzers noch ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen. Der Betreiber der Waschstraße konnte jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, "dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist", so dass der Betreiber im konkreten Fall nicht haften musste, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 43/17).
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