In den EU-Staaten erhältliche Feuerwerkskörper müssen durch eine der 15 von der EU benannten Prüfstellen zugelassen sein. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Geprüfte Feuerwerkskörper weisen eine Registrierungsnummer und das CE-Zeichen sowie die Kennnummer der Prüfstelle auf. Die BAM hat zum Beispiel die europaweit gültige Kennnummer 0589. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z.B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) dürfen ohne Genehmigung eigentlich in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht verkauft werden. In diesem Jahr beginnt der offizielle Verkauf wegen des Wochenendes allerdings schon am 28. Dezember und endet am 30. Dezember. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Kategorie 2 ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte – neben dem Versandhandel – nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.
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