Wenn eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit ihrem konservierten Samen ein Kind zeugt, kann die Person rechtlich nicht die Mutter sein. Der BGH hatte bereits entschieden, dass ein Frau-Mann-Transsexueller nicht als Vater seines Kindes eingetragen werden kann. Nun setzten sich die Richter mit dem umgekehrten Szenario auseinander und behielten ihre Rechtsprechung bei. Rechtlich gesehen kann demnach nur die Frau Mutter sein, die das Kind geboren hat. Im verhandelten Fall war die Geschlechtszugehörigkeit der betreffenden Person im August 2012 rechtskräftig geändert worden. Mit ihrer Lebensgefährtin führte sie ab September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, zu der auch ein im Juni des gleichen Jahres geborenes Kind gehört. Dieses war mit dem konservierten Samen der ursprünglich männlichen Partnerin gezeugt worden. Diese hatte – notariell beurkundet – noch vor der Geburt anerkannt, Mutter des Kindes zu sein. Das Standesamt verwehrte indes den Antrag, sie neben ihrer Lebenspartnerin ebenfalls als Mutter einzutragen. Sowohl das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht (KG) Berlin wiesen ihr Begehren zurück, das Standesamt zu der gewünschten Eintragung zu verpflichten. Im Wege der Rechtsbeschwerde trug die Frau die Sache sodann zum BGH. Dieser teilte allerdings die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Der "Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende" begründe ihre Vaterschaft. Dass Transsexuelle nach der Änderung im amtlichen Register als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sind, ändere nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren auch später geborenen Kindern, so ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 459/16).
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