Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht. Die Klägerin ist im konkreten Fall Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im Haus 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz. Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als "Terrasse" beziehungsweise "Ziergarten" gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Metern aufgestellt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob ein Trampolin im Ziergarten aufgestellt sein darf oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen "optisch erbaulicher" und "schmückender" Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürften aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden und laut ARAG Experte somit erlaubt (AG München, Az.: 485 C 12677/17 WEG).
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