Seit dem 1. Januar 2018 müssen deutsche Handwerksbetriebe, die Arbeiten in der Schweiz ausführen, eine Schweizer Umsatzsteuernummer beantragen, wenn der weltweite Umsatz (Sitz und Ausland) des Unternehmens einen Schwellenwert von 100.000 Schweizer Franken (ca. 85.000 Euro) übersteigt. Dabei ist der Umsatz eines Unternehmens entscheidend, den es in Deutschland und im Ausland insgesamt erzielt. Bislang war nur der steuerbare Umsatz in der Schweiz ausschlaggebend. Die Änderung betrifft damit fast alle Betriebe, die in der Schweiz tätig sind.
Nicht betroffen von der neuen Regelung sind reine Warenlieferungen. Ein Fensterbauer aus der Region, der seine Fenster lediglich in die Schweiz liefert, wäre von der Regelung also nicht betroffen. Möchte er diese jedoch vor Ort montieren, benötigt er eine Umsatzsteuernummer und muss einen Steuervertreter im Land benennen. Das bedeutet mehr Bürokratie und kostet die Betriebe Zeit und Geld. Dieser Mehraufwand wird die Leistungen voraussichtlich auch für Privatkunden verteuern.
Trotz aller Bürokratie bietet sich der eidgenössische Markt an: "Wir raten Betrieben, sich jetzt intensiv mit den Regeln vertraut zu machen. Auch wenn es aufwendig ist, die Schweiz und die EU sind gute Märkte, auf denen sich schon viele Betriebe ein zweites Standbein aufgebaut haben ", sagt Thomas Dressler, zuständig für Wirtschaftsförderung bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Sein Tipp: Betriebe, die im Ausland tätig sind, sollten sich rechtzeitig die Unterstützung des Beraters für Wirtschaftsförderung bei der Handwerkskammer einholen. „Denn Bürokratiehürden sind zwar lästig, werden aber von vielen Betrieben erfolgreich überwunden.“
Weitere Infos gibt es beim kostenfreien Webinar „Schweiz – so reagieren Sie auf die neue Mehrwertsteuerpflicht“ am 24. Januar 2018.
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