Entfällt bei einer China-Rundreise die Besichtigung der bekanntesten Sehenswürdigkeiten, so können die Teilnehmer nach erklärtem Rücktritt vom beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises verlangen. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine China-Rundreise. Nach dem Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Beklagte den Klägern per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und machten neben dem Reisepreis noch weitere Kosten geltend. Die Beklagte wurde zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen sei eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe. Im Streitfall fehle es an einem wirksamen Vorbehalt, da die Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam sei. Im Streitfall lag eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas habe bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt. Sie sei durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 44/17).
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