Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn ihr Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Denn im Telekommunikationsgesetz gibt es eine Lücke, da nicht geregelt ist, ab wann die Frist läuft. Die Verbraucherzentralen beriefen sich darauf, dass in dem Gesetz eben kein Termin genannt ist. Das Gericht stellte klar, dass ein Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugstermin gilt. Für die Verbraucher ist dies unerfreulich, da Kunden für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht mehr bekommen, so die ARAG Experten (OLG München, AZ: 29 U 757/17).
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