Wer hat Anrecht auf eine Babypause?
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat nach dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) ein Recht auf bis zu drei Jahre Babypause. Vorausgesetzt, er oder sie lebt gemeinsam mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt und arbeitet während der Elternzeit im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche. In erster Linie ist diese Zeit den Eltern vorbehalten. Aber auch Adoptiveltern und Vollzeit-Pflegeeltern haben einen Anspruch. Und Stiefeltern und eingetragene Lebenspartner dürfen sie ebenfalls beantragen. Voraussetzungen hierfür: Der Stiefelternteil oder Lebenspartner ist mit einem leiblichen Elternteil verheiratet oder verpartnert und lebt mit dem zu betreuenden Kind unter einem Dach. In besonderen Fällen wie Minderjährigkeit, Krankheit, Inhaftierung oder Tod der Eltern können Großeltern und Verwandte dritten Grades Elternzeit für ein Kind beanspruchen.
Gibt es eine Regelung bezüglich der Länge?
Gesetzlich stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu. Allerdings müssen Sie diese drei Jahre nicht hintereinander und nicht komplett beanspruchen. Für Geburten seit dem 1. Juli 2015 gilt nach einer Reform des BEEG: Sie dürfen 24 Monate davon auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes legen. Außerdem können Sie die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen.
Wie, wo und wann beantrage ich Elternzeit?
Beantragen Sie die Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber und zwar sieben Wochen vor Beginn. Lediglich Zeiten nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie 13 Wochen vorher anmelden. Für Mütter schließt die Elternzeit in der Regel nahtlos an den Mutterschutz an. Sprich: Der erste Tag nach dem Mutterschutz ist der erste Tag der Babypause. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen und Frühchen verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja. Grundsätzlich steht Müttern und Vätern Elternzeit im gleichen Ausmaß zu. Das heißt, Sie dürfen diese Zeit beide parallel oder nacheinander beanspruchen. Wie lange und wann ist individuell und unabhängig voneinander beim jeweiligen Arbeitgeber anzumelden.
Ist die Festlegung der Elternzeit verbindlich?
Melden Sie zum ersten Mal Elternzeit an, müssen Sie sich laut Gesetz gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Das bedeutet: Beantragen Sie Elternzeit zunächst nur bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes, verzichten Sie damit automatisch auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr. Die verbleibenden 24 Monate können Sie dann nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Beanspruchen Sie allerdings einen dritten Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, kann Ihr Arbeitgeber dies ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend macht.
Was gilt für Geburten vor dem 1. Juli 2015?
Wurde Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, können Sie die Elternzeit nur in zwei Teilabschnitten nehmen. Dabei können Sie bis zu 12 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes legen, sofern Ihr Arbeitgeber dem zustimmt
Habe ich während der Babypause Anspruch auf Versicherungsschutz?
Ihnen und Ihrem Kind steht beitragsfreier Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu, solange Sie in Elternzeit sind und – außer dem Elterngeld – keine beitragspflichtigen Einkünfte erzielen. Waren Sie vor der Elternzeit allerdings privat versichert, müssen Sie sich auch während der Babypause selbst um einen Versicherungsschutz kümmern, so die ARAG Experten.
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