Die Daten der klagenden Hautärztin müssen vollständig gelöscht werden, so die Bundesrichter. In den vorausgegangenen Instanzen war die Ärztin dem Internetportal noch unterlegen.
Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, sagten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung hat für das Portal große Auswirkungen und könnte mit derselben Begründung auch andere Bewertungsportale betreffen.
Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte gegenüber den anderen, auch aufgelisteten Ärzten begünstige. Jameda muss damit seine Werbeanzeigen und ggf. das gesamte Geschäftsmodell grundlegend verändern.
Die Hautärztin wurde ohne ihre Zustimmung und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen in dem Portal mit ihren Praxisdaten vollständig aufgeführt und konnte und wurde dort von (vermeintlichen) Patienten bewertet. Sie hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und fühlte sich überdies durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt. Ärzte können dort nämlich gegen Geld für sich werben. Und das auch auf dem Profil von nicht zahlenden Ärzten. Die zahlenden Ärzte wiederum sind auf ihrem Profil vor Werbeeinblendungen der Konkurrenz geschützt.
Bislang hatte der Bundesgerichtshof einen grundsätzlichen Löschanspruch verneint. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2014 mit dem Aktenzeichen VI ZR 358/13 begründete das höchste deutsche Zivilgericht seine Haltung damit, dass Ärzte wegen des öffentlichen Interesses und im Sinne der freien Arztwahl hinnehmen müssten, dass sie in solchen Portalen auftauchen und dort – unter Einhaltung bestimmter Standards – von Patienten auch bewertet werden.
Außerdem sei die Werbung der Premiumkunden klar als solche gekennzeichnet. Vor der Verhandlung gab Jameda bekannt, dass man die Anzeigen entsprechend der BGH-Vorgaben ändern werde. „Danach müsste die Ärztin aber damit leben, dass sie wieder bei Jameda auftaucht."
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen VI ZR 30/17)
Timo Schutt
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