Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Ärzte-Bewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Ärztin löschen muss.

Die Daten der klagenden Hautärztin müssen vollständig gelöscht werden, so die Bundesrichter. In den vorausgegangenen Instanzen war die Ärztin dem Internetportal noch unterlegen.

Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, sagten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung hat für das Portal große Auswirkungen und könnte mit derselben Begründung auch andere Bewertungsportale betreffen.

Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbung bezahlenden Ärzte gegenüber den anderen, auch aufgelisteten Ärzten begünstige. Jameda muss damit seine Werbeanzeigen und ggf. das gesamte Geschäftsmodell grundlegend verändern.

Die Hautärztin wurde ohne ihre Zustimmung und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen in dem Portal mit ihren Praxisdaten vollständig aufgeführt und konnte und wurde dort von (vermeintlichen) Patienten bewertet. Sie hatte ihr Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und fühlte sich überdies durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt. Ärzte können dort nämlich gegen Geld für sich werben. Und das auch auf dem Profil von nicht zahlenden Ärzten. Die zahlenden Ärzte wiederum sind auf ihrem Profil vor Werbeeinblendungen der Konkurrenz geschützt.

Bislang hatte der Bundesgerichtshof einen grundsätzlichen Löschanspruch verneint. In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2014 mit dem Aktenzeichen VI ZR 358/13 begründete das höchste deutsche Zivilgericht seine Haltung damit, dass Ärzte wegen des öffentlichen Interesses und im Sinne der freien Arztwahl hinnehmen müssten, dass sie in solchen Portalen auftauchen und dort – unter Einhaltung bestimmter Standards – von Patienten auch bewertet werden.

Außerdem sei die Werbung der Premiumkunden klar als solche gekennzeichnet. Vor der Verhandlung gab Jameda bekannt, dass man die Anzeigen entsprechend der BGH-Vorgaben ändern werde. „Danach müsste die Ärztin aber damit leben, dass sie wieder bei Jameda auftaucht."

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen VI ZR 30/17)

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Über Schutt, Waetke – Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt – Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Schutt, Waetke – Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Telefon: +49 (721) 1205-00
Fax: +49 (721) 1205-05
E-Mail: info@schutt-waetke.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.