Ausgeschrieben wird ein Volumen von 200 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt einheitlich 8,84 ct/kWh. Gebotstermin ist der 01.04.2018. Da es sich dabei um einen Sonntag handelt und der 02.04.2018 als Ostermontag ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich die Abgabefrist auf Dienstag, den 03.04.2018. Bis dahin können Gebote für die gemeinsame Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.
Zu der Ausschreibung sind sowohl Gebote für Windenergieanlagen an Land als auch für Solaranlagen ab einer installierten Leistung von jeweils 750 kW zugelassen. Grundsätzlich gelten die jeweiligen technologiespezifischen Ausschreibungsbedingungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend, allerdings mit einigen Besonderheiten:
So finden die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften generell keine Anwendung. Auch das sog. Referenzertragsmodell gelangt nicht zur Anwendung, vielmehr entspricht im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung die Vergütungshöhe für Windenergieanlagen – wie für Solaranlagen auch – unabhängig vom Standort dem jeweiligen individuell gebotenen Wert. Für PV-Freiflächenanlagen gilt grundsätzlich die Höchstgebotsmenge von 10 MW, lediglich in bestimmten, vom Strukturwandel bei der Braunkohleverstromung betroffenen Landkreisen sind ausnahmsweise Gebote mit einem Umfang von bis zu 20 MW zulässig. Welche Landkreise das konkret betrifft, ergibt sich aus Anlage 2 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (kurz: GemAV). Im Übrigen sind in begrenztem Umfang Gebote für Solaranlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten mit Standort in Baden-Württemberg und Bayern zulässig.
Darüber hinaus gilt es, das besondere Malus-System der Verteilnetzausbaugebiete und Verteilernetzausbaukomponenten zu beachten, mittels dessen die Kosten der Netz- und Systemintegration, die durch den Zubau neuer Windenergie- und Solaranlagen in den Verteilnetzen entstehen, bei der Ausschreibung berücksichtigt werden sollen. Gebote, die sich auf Anlagenstandorte in Landkreisen beziehen, in denen aufgrund der bereits errichteten Erneuerbare-Energien-Anlagen davon auszugehen ist, dass höhere Kosten für die Netz- und Systemintegration weiterer Anlagen anfallen, werden mit der sog. Verteilnetzkomponente belastet. Dabei handelt es sich um einen Aufschlag auf den angegebenen Gebotswert, der sich negativ auf die Gebotsreihung und damit die Zuschlagswahrscheinlichkeit auswirkt. Für die Bestimmung des Zuschlagswerts selbst ist Verteilnetzkomponente letztlich hingegen ohne Bedeutung. Wird ein Gebot für eine im Verteilnetzausbaugebiet zu errichtende Anlage bezuschlagt, so entspricht der Zuschlagswert – wie bereits erwähnt – dem ursprünglich gebotenen Wert. Die Verteilnetzausbaugebiete sowie die Höhe der jeweiligen Verteilnetzkomponenten wurden von der Bundesnetzagentur festgelegt und können auf deren Internetpräsenz abgerufen werden.
Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Holbeinstraße 24
04229 Leipzig
Telefon: +49 (341) 14950-0
Telefax: +49 (341) 14950-14
http://www.maslaton.de
Leiter IT / Senior Marketing Manager
Telefon: +49 (341) 14950-0
Fax: +49 (341) 1495014
E-Mail: dornbusch@maslaton.de