Die Richter ordneten die Bestellung über den „Dash-Button“ als einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 i Abs. 1 S.1 BGB) ein. Bei dieser Art von Vertragsschlüssen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zeitlich und räumlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören unter anderem Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und den Gesamtpreis.
Zwar werden diese Informationen in der Amazon Shopping App im Rahmen der Installation angezeigt und sind dort auch zu einem späteren Zeitpunkt abrufbar, jedoch wird die App für die Bestellung per Druck auf den „Dash-Button“ nicht benötigt. Zudem werden die Informationen nach Auffassung des Landgerichts erst nach Drücken des Knopfes zur App gesendet.
Da der „Dash-Button“ selber solche Informationen nicht anzeigt, werden dem Verbraucher die erforderlichen Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichts also nicht erteilt und es liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationsplichten vor.
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