Im Sommer hatte der EuGH höchstselbst diese Rechtsauffassung ins Wanken gebracht: So entschied der EuGH am 26.07.2017 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, dass in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen nicht zwingend gegen Europarecht verstößt. Dabei darf eine solche Möglichkeit zur Legalisierung dann eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt. Daher entschied der EuGH, dass für eine Biogasanlage, die sogar bereits errichtet und in Betrieb war, eine UVP grundsätzlich nachgeholt werden kann! Der EuGH fordert für diesen Fall lediglich, dass die zur Legalisierung durchgeführte UVP nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage, sondern auch die seit deren Errichtung bereits eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen muss.
Vermutlich auf diese Entscheidung stützend hielt es dann am 27.10.2017 das VG Arnsberg ebenfalls für unbedenklich, dass eine UVP erst nach erstmaliger Inbetriebnahme der Anlagen durchgeführt worden ist, nachdem sich in einem früheren gerichtlichen Klageverfahren gezeigt hat, dass eine erforderliche UVP unterblieben war. Eine Nachholung der UVP sei im vorliegenden Fall weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen gewesen.
Zwar steht das VG Arnsberg mit dieser Entscheidung – derzeit noch – im Konflikt mit dem ihm übergeordneten OVG Münster. Dieses hatte noch am 30.08.2017 die Nachholung einer UVP nach Genehmigungserteilung für unzulässig erachtet.
Gerade unter Berücksichtigung der jetzt explizit im Umweltrechtsbehelfsgesetz geregelten Möglichkeit, einen Verfahrensfehler in einem ergänzendes Verfahren nachzuholen, verdichten sich damit die Anzeichen, dass auch die Nachholung oder Heilung einer UVP ebenso wie die Heilung einer Vorprüfung nach Genehmigungserteilung möglich sein kann.
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