Ein Großteil der Prozesse von Nachbarn und Naturschutzverbänden gegen Windenergieprojekte wird mit Verstößen gegen das UVPG begründet und tatsächlich führen zumeist Verstöße wie einer mangelhaften UVP-Vorprüfung oder das Fehlen einer erforderlichen „großen“ UVP jedenfalls zum vorläufigen Verlust des Baurechts. Daher sind die Möglichkeiten einer Heilung oder Nachholung gerade einer UVP vor Genehmigungsinhaber von besonderer praktischer Relevanz. Die Rechtsprechung hat sich gerade 2017 verstärkt mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Bisher war mindestens umstritten, ob eine „große“ UVP auch noch nach Genehmigungserteilung nachgeholt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies schon 2008 als „in der Regel“ ausgeschlossen erachtet.

Im Sommer hatte der EuGH höchstselbst diese Rechtsauffassung ins Wanken gebracht: So entschied der EuGH am 26.07.2017 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, dass in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen nicht zwingend gegen Europarecht verstößt. Dabei darf eine solche Möglichkeit zur Legalisierung dann eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt. Daher entschied der EuGH, dass für eine Biogasanlage, die sogar bereits errichtet und in Betrieb war, eine UVP grundsätzlich nachgeholt werden kann! Der EuGH fordert für diesen Fall lediglich, dass die zur Legalisierung durchgeführte UVP nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage, sondern auch die seit deren Errichtung bereits eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen muss.

Vermutlich auf diese Entscheidung stützend hielt es dann am 27.10.2017 das VG Arnsberg ebenfalls für un­be­denk­lich, dass eine UVP erst nach erst­ma­li­ger Inbetriebnahme der An­lagen durchgeführt worden ist, nachdem sich in einem früheren ge­richt­lichen Klageverfahren gezeigt hat, dass eine erfor­der­liche UVP unterblieben war. Eine Nach­ho­lung der UVP sei im vorliegenden Fall weder rechtlich noch tat­sächlich aus­ge­schlos­sen gewesen.

Zwar steht das VG Arnsberg mit dieser Entscheidung – derzeit noch – im Konflikt mit dem ihm übergeordneten OVG Münster. Dieses hatte noch am 30.08.2017 die Nachholung einer UVP nach Genehmigungserteilung für unzulässig erachtet.

Gerade unter Berücksichtigung der jetzt explizit im Umweltrechtsbehelfsgesetz geregelten Möglichkeit, einen Verfahrensfehler in einem ergänzendes Verfahren nachzuholen, verdichten sich damit die Anzeichen, dass auch die Nachholung oder Heilung einer UVP ebenso wie die Heilung einer Vorprüfung nach Genehmigungserteilung möglich sein kann.

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