Neben den im letzten Jahr in Kraft getretenen und sehr weitreichenden Novellen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) droht die ebenfalls noch im lezten Jahr, am 29.11.2017, in Kraft getretene Änderung des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) etwas verloren zu gehen. Dabei findet sich im neuen § 9 des ROG eine kleine, aber sehr entscheidende Änderung. Nämlich eine materielle Präklusionsvorschrift, wie man sie bisher aus dem BauGB oder aus dem UmwRG kannte: wer nicht fristgerecht Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebt, ist im weiteren Rechtsmittelverfahren mit allen Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Eine solche materielle Präklusion war bisher im Raumordnungsrecht nicht vorgesehen und überrascht umso mehr, als im BauGB und auch im UmwRG die bisherigen Präklusionsvorschriften gerade abgeschafft wurden.

Tatsächlich war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung diese Präklusionsnorm noch nicht vorgesehen, sondern beruht auf einem Vorschlag des Verkehrsausschusses. Ein bestünde ein sachliches Bedürfnis für die Präklusionsvorschrift bei Raumordnungsplänen, um die Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2015 (4 CN 6.14) für die Verwaltung praktikabler zu gestalten, so die Beschlussempfehlung des Ausschusses.

Zwar ist in der Auslegungsbekanntmachung auf diese Präklusionsfolge hinzuweisen, sodass die Präklusion bei bereits beschlossenen Raumordnungsplänen wohl nicht greifen wird. Aber ab sofort müssen Projektierer und Betreiber von Windenergieanlagen im Rahmen einer Aufstellung von Landesentwicklungs- und Regionalplänen unbedingt auch die Auslegungsbekanntmachung und die jeweilige Einwendungsfrist im Auge behalten.

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