Radweg
Fahrräder und Pedelecs müssen den Radweg benutzen und zwar nur in der jeweiligen Fahrtrichtung. E-Bike-Fahrer dürfen nur Radwege mit dem Schild „Mofas frei“ nutzen. Rechts fahren schützt vor einem Bußgeld. Ausnahme: Schlaglochpisten, vereiste, stark verschmutzte oder zugeparkte Radwege müssen nicht befahren werden.
Gehweg
Kinder müssen bis zu ihrem achten Geburtstag den Gehweg befahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Begleitende Eltern durften früher nicht auf dem Gehweg fahren. Seit Ende 2016 und der Änderung des §2 Abs. 5 StVO ist nun das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson mit dem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Erwachsene dürfen ansonsten nur Gehwege mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ benutzen.
Gemeinsamer Geh-und Radweg
Radler teilen sich den Weg mit den Fußgängern und müssen Rücksicht nehmen.
Getrennter Rad- und Gehweg
Radler und Fußgänger haben eine eigene Spur Radler dürfen beim Überholen nicht auf den Gehweg ausweichen.
Beginn und Ende einer Fahrradstraße
Eine Strae speziell für Radler oder Inline-Skater. Autos dürfen nur fahren, wenn das ausnahmsweise durch ein Zusatzschild erlaubt ist – aber maximal mit Tempo 30. Autofahrer müssen Rücksicht auf Fahrradfahrer nehmen. Diese dürfen nebeneinander fahren.
Einbahnstraße
Einbahnstraßen gelten auch für Radfahrer, wenn nichts anderes angegeben ist.
Radfahrer im Gegenverkehr
Nur wenn ein Schild "Einbaghnstraße" dieses Zusatzschild trägt, darf eine Einbahnstraße von Radlern in beiden Richtungen befahren werden. Wichtig: Hier gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“.
Verbot der Einfahrt
Diese Straße darf nur in der Gegenfahrtrichtung befahren werden. Viele Kommunen geben allerdings mittlerweile Einbahnstraßen für Radler frei. Unter dem roten Verbotsschild für Autos hängt dann das Symbol „Radfahrer frei“.
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Alle Vorschriftzeichen mit rotem Rand bedeuten generell ein Verbot. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich für dieses Schild der Begriff "Durchfahrt verboten" eingebürgert. In der StVO ist allerdings nicht von Durchfahrt die Rede, sondern es handelt sich um ein Verbot für Fahrzeuge aller Art. Auch hier kann die Durchfahrt mit dem Zusatz "Fahrrad frei" versehen werden.
Verbot für Radverkehr
Dieses Vorschriftzeichen heißt: Verbot für alle nicht-motorisierten Zweiräder. Das Schild findet man häufig in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Zonen. Hier darf man als Radfahrer nicht hineinfahren. Zusatzschilder müssen beachtet werden.
Wichtig: Bei Vorschriftszeichen muss man bei Nichtbeachten immer mit Sanktionen rechnen. Laut ARAG Experten gilt das ganz besonders, wenn eine Gefährdung oder gar ein Unfall mit Sachbeschädigung oder Personenschaden aufgrund der Missachtung des Schildes passiert.
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