Arbeitnehmern, welche länger als sechs Monate im gleichen Betrieb beschäftigt waren und Teil einer Belegschaft von mindestens zehn festangestellten Mitarbeitern gewesen sind, ist für den Fall einer Kündigung – außerordentlich wie auch ordentlich – grundsätzlich immer zu einer Kündigungsschutzklage anzuraten. Damit der Kündigungsschutz nach dem KSchG zur Anwendung kommt, müssen in der Regel mehr als fünf bzw. bei Neueinstellung nach dem 31.12.2004 mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sein.

Handelt es sich bei der Betriebseinheit um einen Gemeinschaftsbetrieb, ist für die (Mindest-)Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer und die damit einhergehende kündigungsschutzrechtliche Betrachtung darauf abzustellen, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt. Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes – zumindest konkludent – rechtlich dergestalt verbunden haben, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird.

Dies setzt voraus, dass ein einheitlicher betriebsbezogener Leistungsapparat gegeben ist. Ein Gemeinschaftsbetrieb ist erst dann anzunehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst sind und geordnet sowie gezielt eingesetzt werden (LAG Hamm, Urt. v. 12.01.2018, 1 Sa 1347/17).

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