Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat am 16.03.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot ("Erwerbsangebot") für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Am 25.04.2018 wurde dann bekannt gegeben, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") das Erwerbsangebot gem. § 15 WpÜG untersagt hat. Die Deutsche Balaton AG war demnach nicht in der Lage, den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Angebotsunterlage zu entsprechen, sondern hat gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Nachdem das Erwerbsangebot von der BaFin untersagt wurde, ist ein erneutes Erwerbsangebot der Deutsche Balaton AG vor Ablauf eines Jahres gem. § 26 WpÜG unzulässig. Mit der Sperrfrist will das Gesetz das Interesse der Zielgesellschaft, vorliegend der Biofrontera AG, an einer ungestörten Fortführung der Geschäfte schützen. Durch die Sperrfrist soll verhindert werden, dass die geschäftlichen Aktivitäten zeitnah und wiederholt durch einzelne Akteure auf Grund der administrativen und finanziellen Belastungen, die mit einem Erwerbsangebot auch für die Zielgesellschaft verbunden sind, beeinträchtigt werden.

Die deltus 30. AG, Heidelberg, hat am 25.04.2018 gem. § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG veröffentlicht, dass sie beschlossen hat, ein freiwilliges Erwerbsangebot für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG abzugeben. Die Bekanntmachung entspricht weitgehend der oben genannten Bekanntmachung der Deutschen Balaton AG vom 16.03.2018. Die deltus 30. AG soll zudem zeitnah in Deutsche Balaton Biotech AG umfirmiert werden. Möglicherweise soll hier versucht werden, die gegen die Deutsche Balaton AG zum Schutz der Biofrontera AG verhängte Sperrfrist zu umgehen.

Die deltus 30. AG hat nunmehr eine Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der BaFin zu übermitteln. Soweit nach Prüfung durch die BaFin keine weitere Untersagung erfolgt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG zu der Angebotsunterlage gem. § 27 WpÜG Stellung nehmen. Weitergehende Stellungnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Biofrontera AG erscheinen, über die vorstehenden Erläuterungen hinaus, mit denen verschiedenen aktuellen Anfragen Rechnung getragen wird, aus heutiger Sicht derzeit nicht geboten.

Diese Mitteilung enthält ausdrücklich oder implizit bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, die die Geschäftstätigkeit der Biofrontera AG betreffen. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen spiegeln die Meinung der Biofrontera zum Zeitpunkt dieser Mitteilung wider und beinhalten bestimmte bekannte und unbekannte Risiken. Die von Biofrontera tatsächlich erzielten Ergebnisse können wesentlich von den zukünftigen Ergebnissen oder Leistungen abweichen, die im Rahmen der zukunftsbezogenen Aussagen gemacht werden. Biofrontera ist nicht verpflichtet, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren.

Über die Biofrontera AG

Die Biofrontera AG ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer Kosmetika spezialisiert ist.

Das Leverkusener Unternehmen mit weltweit rund 130 Mitarbeitern entwickelt und vertreibt innovative Produkte zur Heilung, zum Schutz und zur Pflege der Haut. Zu den wichtigsten Produkten gehört Ameluz(R), ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Behandlung von hellem Hautkrebs und dessen Vorstufen. Ameluz(R) wird seit 2012 in der EU und seit Mai 2016 in den USA vermarktet. Darüber hinaus vertreibt das Unternehmen die Dermokosmetikserie Belixos(R), eine Spezialpflege für geschädigte oder erkrankte Haut. Biofrontera ist das erste deutsche Gründer-geführte pharmazeutische Unternehmen, das eine zentralisierte europäische und eine US-Zulassung für ein selbst entwickeltes Medikament erhalten hat. Die Biofrontera-Gruppe wurde 1997 vom heutigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Hermann Lübbert gegründet und ist an der Frankfurter Börse (Prime Standard) und an der US amerikanischen NASDAQ gelistet.

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