„Unternehmer hingegen werden auch weiterhin kräftig zur Kasse gebeten“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Wieviel Rundfunkbeitrag ein Unternehmen zahlen muss, hängt von der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der Kraftfahrzeuge ab. Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen komme, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, sei, so die Verfassungsrichter, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Landesgesetzgeber dürfen die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte knüpfen, wo die Rundfunknutzung stattfindet, als auch an die Beschäftigtenzahl einer Betriebsstätte – hier gibt es eine degressive Staffelung.
Dass es dabei zu unterschiedlich hohen Belastungen komme, nimmt der Gesetzgeber in Kauf. „Als Bemessungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag nimmt er nicht die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens insgesamt, sondern die Anzahl der Beschäftigten an einer Betriebsstätte“, erläutert Roloff.
Bitter, so Roloff, ist das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge. „Auch künftig muss der Unternehmer für jedes zugelassene Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen.“ Nach wie vor bleibe aber jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Unternehmers beitragsfrei.
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