Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 1.1.2019 in Kraft treten wird, sorgt schon jetzt für große Unsicherheit bei Unternehmern. Hier die meistgestellten Fragen und die Antworten dazu.

Gilt das Gesetz auch für Versandverpackungen?

Händler müssen sich registrieren, wenn sie in Deutschland Waren verkaufen oder zumindest nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, die der Endkunde später wegwerfen wird.

Was ist, wenn ich meine Produkte schon verpackt erhalte?

Die Pflicht gilt nur, wenn sie diese Verpackungen erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr bringen.

Verpackungen, die Händler in Deutschland bereits in dieser Form von einem registrierten und lizensierten (Groß-)Händler erhalten haben, werden nicht erstmals in Verkehr gebracht und sind daher ihrerseits nicht mehr registrierungspflichtig.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine öffentlich zugängliche Liste mit den Markennamen der registrierten Unternehmen auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Dort kann man überprüfen, ob die Verpackungen bereits registriert sind.

Was ist mit Auslandslieferungen?

Die Registrierungspflicht gilt für solche Händler, die gewerbsmäßig Verpackungen in den Geltungsbereich des VerpackG (also Deutschland) einführen. Der Verkauf an Verbraucher im Inland ist dabei keine Voraussetzung für den Anwendungsbereich.

Sind auch kleine Händler betroffen?

Das Verpackungsgesetz trifft zwar Einschränkungen bezüglich der Pflichten für Händler, gemessen am Verkaufsvolumen pro Jahr. Diese Einschränkungen erstrecken sich allerdings nicht auf die Registrierungspflicht.
Deshalb sind Händler, unabhängig von ihrem jährlichen Umsatz oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, zur Registrierung verpflichtet.
Als einzige weitere Einschränkung existiert die Gewerbsmäßigkeit als Kriterium. Allerdings wird diese “auf regelmäßigen Erwerb gerichtete Tätigkeit” auf die allermeisten Händler (und auch manche Vereine) zutreffen.

Wo kann ich mich registrieren?

Für die Registrierung und generelle Übernahme von Verwaltungsaufgaben bezüglich des Gesetzes wird die sog. “Zentrale Stelle Verpackungsregister” mit der Internetseite www.verpackungsregister.org eingerichtet werden.
Duale Systeme wie Landbell u.a. werden zwar weiter bestehen bleiben. Eine Beteiligung an diesen Systemen wird aber auch nur noch als registrierter Händler möglich sein.

Ab wann kann ich mich registrieren?

Aktuell ist die Registrierung noch nicht möglich. Auf der eigenen Webseite gibt die Zentrale Stelle an, dass sich Händler ab Q3/2018 registrieren können.

Im August soll eine sog. “Vor-Registrierung” möglich sein. Vor-registrierte Händler sollen ihre Stammdaten hinterlegen können und dann eine entsprechende Vor-Registrierungsnummer erhalten. Diese können sie dann auch gegenüber ihren dualen Systemen angeben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten vor-registrierte Händler dann automatisch eine Registrierungsbestätigung.

Bis wann muss ich registriert sein?

Händler, die von der Registrierungspflicht betroffen sind, müssen sich bis zum 1.1.2019 registrieren. Geschieht dies nicht, ist es den Händlern verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.

Was kostet mich das?

Eine viel gestellte Frage. Für einige wohl das Sahnehäubchen auf einem Gesetz, das vielerseits als Ärgernis aufgefasst wird. Allerdings: Die Registrierung ist mit keiner Gebühr an das Register verbunden. 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister finanziert sich nicht aus den Beiträgen genervter Händler, sondern bezieht ihre Einnahmen aus den dualen Systemen und aus Branchenlösungen.

Das bedeutet, dass der Eintrag ins Register nicht extra kostet.

Wo bekomme ich weitere Informationen?Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Webseite umfassendes Informationsmaterial zur Verfügung.

Zusätzlich besteht für Händler die Möglichkeit, schriftliche Anfragen per E-Mail an anfrage@verpackungsregister.org zu richten.

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