Der Weg über eine Bierzeltrampe kann bei Regen durchaus gefährlich sein – Alkoholisierung hin oder her. Wer auf dem Weg zum ersehnten Frischgezapften zu schnell über die Festzeltrampe saust, kann am Ende weit mehr als einen gehörigen Kater davontragen. Der Besucher eines Schützenfestes stürzte dabei und brach sich den Knöchel. Schmerzensgeld bekommt er dafür allerdings nicht, so ARAG Experten. Der Unfall trug sich auf einem Schützenfest im Jahr 2015 zu, das mehr oder weniger „ins Wasser fiel“. Nachdem es den Tag über in Strömen geregnet hatte, wollte der Mann am späten Nachmittag das Festzelt eines Restaurationsbetriebs auf dem Festgelände verlassen. Beim Weg über die Metallrampe des Zeltes, die – wenig überraschend – nass und rutschig war, stürzte er und brach sich den Knöchel. Außerdem zog er sich eine Weichteilverletzung zu. Dafür verlangte er u. a. ein Schmerzensgeld i. H. v. 6.000 Euro. Die handelsüblichen Metallrampen mit Anti-Rutsch-Muster sind als Sicherheitsvorkehrung völlig ausreichend, fand allerdings das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Zwar begründete der Kläger seinen Anspruch damit, die Gefahr auf der Rampe sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und der Betrieb habe nicht genügend Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Doch schon das vorinstanzliche Landesgericht (LG) ließ sich nicht von einem Verschulden der Betreiberin überzeugen – das OLG wies in der Berufung die Klage ab (OLG Hamm, Az.: 9 U 149/17).
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