Der Fall
Um die Vormieterin zu überzeugen, den hochwertigen Teppich und die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, bot der neue Mieter an, ihr die Renovierungsarbeiten abzunehmen. Gesagt, getan. Auch als er fünf Jahre später wieder auszog, hinterließ er die Wohnung frisch gestrichen. Doch mit der Qualität seiner Malerarbeiten war die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft nicht zufrieden und beauftragte für knapp 800 Euro einen Maler. Die Rechnung sollte der ausziehende Mieter zahlen. Dabei pochte die Genossenschaft auf das Übergabeprotokoll bei Einzug, nach dem er Renovierungsarbeiten und Teppichboden übernimmt. Nach Ansicht der Genossenschaft sei die Wohnung damit so zu behandeln, als wäre sie renoviert übergeben worden und müsse daher auch bei Auszug fachgerecht renoviert werden.
Die Entscheidung
Während die Wohnungsgenossenschaft in den Vorinstanzen noch Erfolg hatte, entschied der BGH vor wenigen Stunden für den beklagten Mieter. Nach Ansicht der Richter war die Vereinbarung auf das Verhältnis zwischen Vormieter und neuem Mieter beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Klauseln, die im Vertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthalten sind. Daher kann die Wohnung auch nicht als renoviert angesehen werden, darf also unrenoviert hinterlassen werden (Az.: VIII ZR 277/16).
Was sind Schönheitsreparaturen?
Alles, was in den vier Wänden zu renovieren ist, gehört zu den Schönheitsreparaturen. Also beispielsweise Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Muss der Teppichboden ausgetauscht oder der Parkettboden abgeschliffen werden, ist der Vermieter gefragt. Dabei müssen Mieter nach Auskunft von ARAG Experten die Schönheitsreparaturen nicht unbedingt von einem Profi durchführen lassen, sondern dürfen selbst Hand anlegen – solange sie die Arbeiten fachgerecht erledigen.
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