Überblick
In einem Wohngebiet sollten zwei Ladepunkte mit vier dazugehörigen Parkplätzen errichtet werden. Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) erachtete dies für unzulässig und versuchte, dem Vorhaben mit einem Gesuch nach einsteiligem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) entgegenzutreten. Das mit der Sache befasste VG München (Beschl. v. 02.05.2018, Az. M 2 E 18.2021) lehnte den Antrag jedoch ob, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim BayVGH (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071) einlegte. Auch dieser gab dem Antrag nicht statt. Bei Ladepunkten handele es sich um Zubehör im Sinne des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG, das als Straßenbestandteil nicht am Maßstab des Baurechts zu messen ist.
Vorinstanz – Antragsverfahren beim VG München
Ursprünglich hatte der Antragsteller zwei Anträge gestellt – einerseits sollte die Errichtung untersagt, anderseits Arbeiten zu derselben eingestellt werden. Den erstgenannten Antrag wies das VG München wegen Vorwegnahme der Hauptsache schon als unzulässig ab. Den zweiten erachtete es für zwar zulässig, aber unbegründet. Maßgeblich kam es hierbei auf die Frage nach der Zubehöreigenschaft nach Art. 2 Nr. 3 BayStrWG an. Das Gericht subsumierte die geplanten Ladestationen in Hinblick auf das EmoG unter den Tatbestand. In der Folge greife die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, im Übrigen handele es sich nicht um ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB (anlehnend an BayVGH, Urt. v. 27.07.2017, Az. 8 B 16.1030), auch das BImSchG setze keine Grenze.
Beschwerde beim BayVGH
Dieser Rechtsauffassung schloss sich der BayVGH weitgehend an. Er bestätigte die Unzulässigkeit des Antrags auf Untersagung der Errichtung, die fehlende Begründetheit desjenigen auf Einstellungsverfügung und die baurechtliche Einschätzung aus der Vorinstanz. Vor allem legte er Art. 2 Nr. 3 BayStrWG sehr umfassend aus und gelangte zu dem Schluss, dass dieser nicht abschließend und grundsätzlich weit zu verstehen sei. Ladesäulen förderten unmittelbar die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. BVerwG, Beschl .v. 20.1.1983, Az. 4 B 217.82) und seien damit als Verkehrsanlagen dem Zubehör zuzuordnen. Dabei grenzte er die geplanten Ladepunkte deutlich von den nicht als Zubehör geltenden „normalen“ Tankstellen für fossile Brennstoffe ab. Eine Vergleichbarkeit zwischen Ladepunkten und Tankstellen bestehe auf Grund des erheblich verschiedenen baulichen und infrastrukturellen Aufwands nicht. Im Übrigen habe der Antragsteller eine eigene Rechtsverletzung nicht glaubhaft machen können.
Jenseits der Landesgrenzen
Die Bedeutung des Beschlusses des BayVGH reicht über die Landesgrenzen Bayerns hinaus. Die wesentlich betroffenen Landesvorschriften des Straßen- und Baurechts beruhen jeweils auf den gleichen Mustern, so dass vergleichbare Vorschriften bundesweit existieren. So finden in Sachsen Art. 2 Nr. 3 BayStrWG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO in § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsStrG und § 1 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO ihre Entsprechungen identischen Wortlauts.
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