Ein Hausarzt muss dafür sorgen, dass sein Patient von bedrohlichen Befunden unter allen Umständen erfährt, auch wenn dieser schon länger nicht mehr bei ihm in der Praxis war. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangt ein Mann von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie hatte ihn wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überwiesen. Später wurde eine Geschwulst in der Kniekehle entdeckt, die bei einer Operation entfernt wurde. Dass die Geschwulst ein bösartiger Tumor war, teilte die Klinik ausschließlich der Hausärztin mit. Sie sprach den Mann knapp eineinhalb Jahre später darauf an, als dieser wegen einer Handverletzung das nächste Mal zu ihr kam. Er benötigte danach weitere Krankenhausaufenthalte und Operationen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Patienten noch abgewiesen. Die Richter hielten es für nachvollziehbar, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen hatte. Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders: Dem Arztbrief, der nur an sie ging, habe die Frau unschwer entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte sie laut Urteil die Information weitergeben müssen. Das OLG muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 285/17).
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