Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte die Versicherung gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Die Klage blieb in beiden Instanzen aus rechtlichen Gründen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären gewesen sei, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei, erläuterte das Gericht. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe, erläutern ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 5 U 26/18).
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