Die aktuelle Datenerhebung richtet sich grundsätzlich an denselben Adressatenkreis, bezieht sich diesmal jedoch auf das Kalenderjahr 2017. Betroffen sind alle Betreiber – egal ob Privatperson oder Unternehmen – von EEG-Anlagen, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, und pro Anlage im Kalenderjahr 2017 EEG-Zahlungen von mindestens 500.000 Euro erhalten haben. Der Begriff der EEG-Zahlung umfasst dabei alle vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber auf Grundlage des EEG geleisteten Zahlungen (z.B. Einspeisevergütung, Marktprämie, Flexibilitätsprämie) – ausgenommen der Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen sowie der Erlöse aus der Direktvermarktung. Maßgeblich sind dabei die Netto-Werte (ohne Umsatzsteuer).
Jede EEG-Anlage, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist vom Anlagenbetreiber an die Bundesnetzagentur zu melden. Dabei sind neben allgemeinen Angaben insbesondere die pro Anlage erhaltenen EEG-Zahlungen sowie deren gesetzliche Grundlage anzugeben. Für Anlagen, die im Kalenderjahr 2017 den Schwellenwert von 500.000 Euro nicht erreichten, bedarf es keiner Meldung.
Die Datenerhebung erfolgt per Excel-Fragebogen. Dieser wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt und ist von den betroffenen Anlagenbetreibern per Computer auszufüllen und sodann sowohl postalisch als auch elektronisch an die Bundesnetzagentur zu senden. Meldefrist ist der 12.10.2018. Bis dahin muss die Meldung bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein.
Die Ergebnisse der Abfrage werden an die Europäische Kommission übermittelt und von dieser veröffentlicht.
Für Rückfragen und weitere Informationen hierzu sowie zu weiteren energierechtlichen Meldepflichten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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