Die Datenschutzgrundverordnung bringt Bewegung in die deutsche Rechtsprechung. Es geht um das Verhältnis zwischen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Können datenschutzrechtliche Verstöße nur nach den Vorschriften der DSGVO geahndet werden oder sind sie auch unlauter im Sinne des UWG?
Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung. Wenn datenschutzrechtliche Verstöße in den Anwendungsbereich des UWG fallen, dürfen auch Mitbewerber sich untereinander mit Abmahnungen überziehen. Dies könnte einen Ausbruch der befürchteten Abmahnwellen zur Folge haben.
Geht man hingegen davon aus, dass die DSGVO das UWG in diesem Bereich verdrängt, dann obliegt die Ahndung von Datenschutzverstößen vorrangig den Aufsichtsbehörden und qualifizierten Verbänden.
Das Landgericht Bochum (AZ: 12 O 85/18) hat sich positioniert und sieht in der DSGVO eine ausschließende und abschließende Regelung. Mitbewerber haben mit datenschutzrechtlichen Abmahnungen vor diesem Gericht also keinen Erfolg.
Fliegender Gerichtsstand
Das deutsche Recht lässt aber in einigen Fällen einen sog. fliegenden Gerichtsstand zu. Fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf Webseiten können in ganz Deutschland online eingesehen werden und fallen damit in den Anwendungsbereich dieses Gerichtsstands. Ein Mitbewerber kann sich also ein Gericht aussuchen, das eine andere Position in dieser Frage einnimmt. Und nach Ansicht des Landgerichts Würzburg (Az.: 11 O 1741/18) sind fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf einer Webseite auch wettbewerbswidrig/unlauter im Sinne des UWG und Abmahnungen durch Mitbewerber daher zulässig.
Abschließende Klärung
In Deutschland gibt es mit ca. 115 Landgerichten ein großes Potential für divergierende Entscheidungen. Eine endgültige Klärung dieser Streitfrage kann nur durch ein höchstrichterliches Urteil oder der Klarstellung durch den Gesetzgeber geschehen.
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