Nach dem extrem trockenen Jahr gibt es mittlerweile eine Bund-Länder-Vereinbarung und einen Richtlinienentwurf zum Dürrehilfsprogramm in Hessen – das bedeutet: Ab Ende Oktober können Betriebe, die wegen der anhaltenden Dürre und entsprechenden Ertragsausfällen in Existenznot geraten sind, Anträge auf Hilfszahlungen stellen. „Die Voraussetzungen für solche Hilfszahlungen wurden sehr hoch gesteckt und es wird bis Weihnachten nur mit einem Vorschuss in Höhe der Hälfte des Schadens zu rechnen sein“, teilt Wirtschaftsdezernent Dr. Jens Mischak mit.

Am Dienstag, 30. Oktober, ab 20 Uhr informieren der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und das Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum im Landgasthaus Zum Schäferhof (Alsfeld-Eudorf) zu dieser Antragstellung. Auch die Schadensermittlung und die Prüfung der Existenzgefährdung durch den Landesbetrieb werden erläutert.

„Wir möchten im Rahmen unserer Möglichkeiten dazu beitragen, dass die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wie auch die Direktzahlungen so früh wie irgend möglich an die Vogelsberger Betriebe ausgezahlt werden können“, unterstreicht Mischak.

Die wichtigsten Antragsvoraussetzungen sind:

  • Ein nachgewiesener Ertragsrückgang aus der Bodenproduktion um mindestens 30% im Vergleich zu den Vorjahren 2015 – 2017.
  • Eine bestehende Existenzgefährdung aufgrund des ermittelten wirtschaftlichen Schadens (z.B. Einkommensminderung aus Boden- und Tierproduktion, dürrebedingte Kosten abzüglich. Versicherungszahlungen, anderer zweckgebundene Hilfen, nicht entstandene Kosten; Anrechnung von kurzfristig liquidierbarem Privatvermögen)
  • Die Vorlage der Buchführungsabschlüsse der letzten drei Wirtschaftsjahre (2015/16 bis 2017/18) oder alternativ drei Abschlüsse aus den letzten fünf Wirtschaftsjahren (Ausschluss bestes und schlechtestes Ergebnis) sowie der aktuellen Einkommenssteuerbescheide, ggf. auch des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners bzw. weiterer Gesellschafter.
  • Ein voraussichtlicher Gesamtauszahlungsbetrag von mindestens 2.500 Euro bzw. 1.250 Euro Vorschuss muss erreicht werden.

Ausgeschlossen vom Antragsverfahren sind Betriebe, die sich bereits aus anderen Gründen in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Einkünfte aus gewerblichen, nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen (wie z.B. Photovoltaik, Biogasanlagen, etc.) haben und diese in 2018 mehr als 35 % der Gesamteinkünfte betragen.

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