Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe. Die Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der zuständige Zivilsenat hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Laut ARAG Experten gilt das Widerrufsrecht zwar grundsätzlich auch bei Wohnraummietverträgen. Damit soll der Gefahr psychischen Drucks und einem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Beides besteht bei einem Mieterhöhungsverlangen aber nicht. Denn der Mieter hat von Gesetzes wegen zwei Monate Zeit, um seine Zustimmung zu erteilen, bevor der Vermieter diese einklagen kann. Zudem muss die Anhebung vom Vermieter genau begründet werden. Durch diese Regelungen seien Verbraucher hinreichend geschützt, so der BGH. Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter daher in dieser Situation nicht zu (BGH; Az.: VIII ZR 94/17).
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