Brückenteilzeit – Recht auf befristete Teilzeit
Der Bau eines Hauses, die Pflege der Mutter … Es kann Zeiten geben, in denen man im Ar-beitsleben etwas kürzertreten möchte, um Zeit für andere Dinge zu haben. Ab dem 1. Januar erhalten Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. „Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren zu reduzieren und danach wie-der zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren“, erklärt Kai Solmecke. Die Vorausset-zungen für die Brückenteilzeit: Das Arbeitsverhältnis hat vor der Antragstellung mehr als sechs Monate bestanden und das Unternehmen beschäftigt mehr als 45 Mitarbeiter. „Aber auch dann hat der Arbeitgeber das Recht, den Antrag aus betrieblichen Gründen abzu-lehnen. Dazu hat der Gesetzgeber eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt“, führt der RO-LAND-Partneranwalt weiter aus. Demnach muss der Arbeitgeber pro 15 Mitarbeitern nur einen Arbeitnehmer in Brückenteilzeit akzeptieren.
Steuervorteile für umweltbewusste Pendler
Wer den alten Diesel in der Garage lässt und lieber einen E-Dienstwagen oder öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn nimmt, um zur Arbeit zu kommen, erhält ab 2019 Steuer-vorteile. „Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern und nicht mehr 1 Pro-zent“, weiß der Rechtsexperte.
Eine weitere gute Nachricht: Jobtickets sind künftig steuerfrei. Bekommen Beschäftigte vom Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte für Bus und Bahn, muss die Kostener-sparnis nicht mehr versteuert werden. Einen kleinen Haken hat die Sache allerdings: „Die steuerfreien Leistungen werden dafür auf die Entfernungspauschale angerechnet“, erklärt Kai Solmecke.
Geringverdiener erhalten mehr Geld
Wer wenig verdient, darf ab Mitte 2019 mehr davon behalten: Ab dem 1. Juli 2019 dürfen die sogenannten Midijobber statt bisher maximal 850 Euro bis zu 1.300 Euro verdienen und müssen dafür nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Insgesamt betrifft dies nach Angabe des Bundesarbeitsministeriums 3,5 Millionen Beschäftigte in Deutschland. „Wer zwischen 450,01 und 1.300 Euro verdient, wird dann weiterhin reduzierte Beiträge bezahlen müssen, aber dennoch die vollen Rentenansprüche erwerben“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke. Diese Entlastungen sind Teil des Gesetzes zur Rentenreform der Bundesregierung, das 2019 in Kraft tritt.
Und auch für die Arbeitnehmer, die den Mindestlohn erhalten, gibt es eine gute Nachricht: 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Ab 2020 müs-sen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen.
Drittes Geschlecht offiziell anerkannt
Künftig können intersexuelle Menschen offiziell anerkannt werden. „Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben ‚männlich‘ und ‚weiblich‘ kann dort dann auch ‚divers‘ stehen“, so Kai Solmecke. Bislang gab es lediglich die Möglichkeit, dass Standesbeamte die Geburt ohne eine Geschlechtsangabe eintragen. Auch das wird wei-terhin möglich sein. Mit diesem zusätzlichen Eintrag soll Menschen, die sich nicht einem Geschlecht zugehörig fühlen, Würde und eine positive Identität gegeben werden. Mit dem neuen Gesetz sind auch Zwangssachgutachten über die geschlechtliche Identität von Men-schen künftig nicht mehr zulässig.
Damit bringt das Jahr 2019 zumindest auf Gesetzesebene einige Vorteile mit sich. Was das Jahr sonst noch bringt, wird sich erst noch zeigen …
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Über ROLAND Rechtsschutz
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