Jeder Makler weiß um die Wichtigkeit eines Energieausweises. Potentielle Käufer, Mieter oder Pächter haben einen rechtlichen Anspruch darauf, mit dem Energieausweis valide Informationen zum energetischen Zustand der Immobilie sowie zum Energieverbrauch zu erhalten. Liegt der gültige Ausweis zum Besichtigungstermin nicht vor, drohen dem Eigentümer hohe Geldbußen. Daher aufgepasst bei Immobilien mit einem Baujahr nach 1966: Mit den Gesetzesänderungen 2019 laufen die zehn Jahre gültigen Energieausweise erstmals ab. Entsprechend sollten Sie als Eigentümer den Ausweis neu beantragen oder dies von einem Immobilien-Profi für Sie erledigen lassen.
Für Vermieter stehen 2019 noch weitere Veränderungen ins Haus. Im Koalitionsvertrag hatten sich die Unionsparteien und die SPD auf verschiedene Mietrechtsänderungen geeinigt, die in diesem Jahr zur Umsetzung gelangen. Das beschlossene Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache bedeutet für Vermieter einerseits, dass sich ab 2019 jährlich nur noch acht Prozent der Modernisierungskosten im Rahmen der Modernisierungsumlage auf die Mieter umlegen lassen. Zudem darf die Miete infolge einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren maximal um drei Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Andererseits tritt ein neues Modell in Kraft, das die Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung für Vermieter vereinfacht: Sie dürfen ab sofort Kosten von bis zu 10.000 Euro mit 30 Prozent Erhaltungsaufwand ansetzen; der Restbetrag kann auf die Mieter umlegt werden.
Vorsicht ist für Vermieter geboten, die Modernisierungsmaßnahmen ankündigen, aber nicht innerhalb von 12 Monaten mit den Arbeiten beginnen. Entsprechend der Gesetzesänderung 2019 wird hier ein „Herausmodernisieren“ vermutet, also eine Modernisierungsankündigung, die den Mieter zur Kündigung veranlassen soll – ein Vorgehen, das zukünftig mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet wird.
Auch beim Gesetz zur Mietpreisbremse kommt es zu Änderungen. Vermieter sind 2019 dazu verpflichtet, dem Mieter gegenüber vor Vertragsabschluss die Höhe der Miete zu begründen – sofern sie die von der Mietpreisbremse zugelassene Miete übersteigt. Eine höhere Miete dürfen Vermieter nämlich nur in bestimmten Ausnahmefällen verlangen. Ein solcher Ausnahmefall wäre die bereits angesprochene Modernisierung, aber auch die Höhe der Vormiete der Wohnung spielt eine Rolle. Kommt ein Vermieter seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Mieter ihm gegenüber die Mietpreisbremse geltend machen – und zahlt dann nur die zugelassene Miete. Als Vermieter haben Sie aber die Möglichkeit, die Auskunft innerhalb von zwei Jahren nachzuholen und die Berechtigung für eine Ausnahmeregelung darzulegen.
Sie möchten als Eigentümer mehr über die Gesetzesänderungen im Jahr 2019 erfahren? Wir verraten Ihnen, wo jetzt Ihre Vorteile liegen.
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