Verheiratete feiern am 26. Januar 2019 den Ehegatten-Tag. Dieser Tag kommt seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare allen zugute. Die so genannte "Ehe für alle" hat aber nicht nur Auswirkungen auf diesen Feiertag, sondern kann auch Geld ins Portemonnaie gleichgeschlechtlicher Paare spülen. Denn das oft steuergünstige Ehegattensplitting gilt nun auch für bereits bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend vom Tag der eingetragenen Lebenspartnerschaft an. Dafür müssen allerdings gesetzlich bestimmte Fristen beachtet werden – die ARAG Experten sagen Ihnen, welche das sind.

Was ist Ehegattensplitting?

Wer verheiratet ist, wird automatisch gemeinsam veranlagt, also bei der Einkommensteuer als eine steuerpflichtige Person behandelt, sofern nicht ausdrücklich die Einzelveranlagung gewählt wurde. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt die Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartner. Das Rechenverfahren, nach der die gemeinsame Einkommensteuer berechnet wird, nennt sich Ehegattensplitting. Dabei rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet nur für eine Hälfte die Einkommensteuer. Dieses Ergebnis wird verdoppelt und ist dann die gemeinsame Einkommensteuer, die ein Ehepaar zahlen muss. Insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen kann das Splitting zu einer enormen Steuerersparnis führen.

Der Fall

Den Stein ins Rollen brachte ein gleichgeschlechtliches Ehepaar aus Hamburg, das seit 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. 2017 folgte dann nach Einführung der "Ehe für alle" die Umwandlung in eine Ehe. Und damit die Forderung an das Finanzamt, bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt zu werden – und zwar rückwirkend von 2001 an. Bis 2012 war jeder der beiden Partner mit bestandskräftigen Bescheiden einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Das Urteil

Die Richter des Finanzgerichts (FG) Hamburg folgten der Argumentation des frisch gebackenen Ehepaares und argumentierten, dass eingetragene Lebenspartner nach dem Eheöffnungsgesetz mit der Umwandlung in eine Ehe so gestellt werden müssten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Und da die Zusammenveranlagung für Ehepaare nach dem so genannten Splittingtarif oft zu weniger Steuern führe, müsse dieser Steuervorteil auch rückwirkend und auch für die bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide gelten (FG Hamburg, Az.: 1 K 92/18)

Die Reaktion des Gesetzgebers

Obwohl das FG in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, hat der Gesetzgeber bereits reagiert und die Auffassung des Gerichts im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) gesetzlich festgeschrieben. Das bedeutet: Betroffene können auch nachträglich die Zusammenveranlagung mit der Berücksichtigung des Splittingtarifs beim Finanzamt beantragen – und zwar ausdrücklich auch für bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide. Dabei müssen allerdings Ausschlussfristen beachtet werden: Ausweislich des Gesetzes besteht diese Möglichkeit nämlich nur für Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt haben. Außerdem müssen sie den Antrag beim Finanzamt spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt haben!

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